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02.09.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Der Flexdeckel ist zu – wie lange können Biogasanlagen jetzt noch flexibilisieren?

Am 31.08.2019 hat die Bundesnetzagentur veröffentlicht, dass im Juli 2019 der Flexdeckel mit 1.000 MW überschritten wurde. Das bedeutet nun nicht, dass ab sofort Biogasanlagen nicht mehr flexibilisieren dürfen, allerdings gibt es nur noch eine enge Übergangsfrist, innerhalb der dies möglich ist:

Frist zur Flexibilisierung endet am 30.11.2020


Nach dem Gesetzeswortlaut „entfällt“ der Anspruch auf die Flexprämie „für zusätzlich installierte Leistung ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats“, der auf die Meldung der Bundesnetzagentur folgt. Vereinfacht dargestellt: Diese Frist endet am 30.11.2020.


Was bis dahin alles erfolgt sein muss, um sicher einen Anspruch auf die Flexprämie inne zu haben, ist juristisch leider unklar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist es ausreichend, wenn bis dahin die Flexprämie beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur angemeldet und das Flex-BHKW tatsächlich in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister registriert ist.

Was müssen Biogasanlagenbetreiber jetzt tun?


Um komplett sicher zu sein, sollte der Anspruch bereits ab 01.11.2020 tatsächlich in Anspruch genommen werden können, bis dahin sollte also

  • das Flex-BHKW installiert,
  • das Flex-BHKW im Marktstammdatenregister registriert,
  • die Flexprämie im Marktstammdatenregister angemeldet,
  • die Flexprämie beim Netzbetreiber angemeldet sein (Vorsicht: Beginn zum 1. des übernächsten Monats nach der Meldung; Meldung sicherheitshalber spätestens Ende September 2020) und
  • das Umweltgutachten für den Flexbetrieb beim Netzbetreiber vorgelegt sein.

Zur Sicherheit sollte bis dahin auch der eventuell nötige Netzausbau fertiggestellt sein. Ob es auf all diese Punkte im Einzelfall ankommt, ist wie gesagt umstritten, bei Einhaltung dieser Vorgaben sollte der Flexprämie jedoch nichts im Wege stehen (sicherster Weg!).

Flex-BHKW muss über Genehmigung verfügen

Für die Flexprämie ist es umgekehrt nicht nötig, dass das Flex-BHKW auch tatsächlich über eine Genehmigung verfügt. Allerdings ist hier davor zu warnen, nicht genehmigte BHKW in Betrieb zu setzen, der illegale Anlagenbetrieb einer BImSchG-Anlage stellt eine Straftat dar.
Unabhängig von den rechtlichen Unsicherheiten ist auf jeden Fall festzuhalten, dass jeder, der jetzt noch flexibilisieren möchte, dieses Projekt schnellstmöglich angehen und umsetzen sollte!

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