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28.11.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Die Ein-Mann-GbR

Heute vormittag habe ich einen Gerichtstermin wahrgenommen in einem Prozess, der juristisch fast schon bizarr angefangen hat. Der Kollege, der die Gegenseite vertritt, hatte Klage erhoben im Namen einer GbR "vertreten durch den alleinigen Gesellschafter". Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist allerdings eine Personengesellschaft, für deren Bestand mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind. Nachdem ich schriftsätzlich auf diese Unstimmigkeit hingewiesen hatte, stellte sich meine Vermutung als richtig heraus: Zweite Gesellschafterin der GbR ist die Ehefrau des Geschäftsführers, die als Zeugin benannt war. Der Gegner hat dann noch vorgetragen, die GbR sei erst nach Vertragsschluss (mit der GbR) gegründet worden und die Ehefrau sei aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ich war versucht, letzteres zuzugestehen, da damit unstreitig geworden wäre, dass die Klägerin nicht mehr existiert.

Im Endeffekt wurde die Verwirrung juristisch nicht mehr aufgelöst. Es ging in der Sache um die Rückabwicklung eines Werkvertrages, nachdem die Finanzierung der Klägerin für Ihre Biogasanlage geplatzt war. Wir konnten einen Vergleich abschliessen, durch den im Ergebnis der Vertrag nicht mehr durchgeführt wird, aber unsere Mandantin ihre bisherigen Unkosten ersetzt erhält.

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