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04.04.2024 | Von: Dr. Helmut Loibl

Die problematische Genehmigungsdauer bei neuen Windenergieprojekte

Aktuell werden in vielen Bundesländern Windenergieflächen ausgewiesen, um die nötigen Flächenbeitragswerte nach den Vorgaben des WindBG zu erzielen. In Bayern beispielsweise haben zahlreiche Gemeinden die auf ihrem Gemeindegebiet denkbaren Flächen an die regionalen Planungsverbände gemeldet, welche nunmehr prüfen, ob diese Flächen entsprechend geeignet sind, künftig als Windkraftfläche ausgewiesen zu werden oder nicht.

Das führt in der Praxis dazu, dass fast für jede gemeldete potenzielle Windenergiefläche in der Regel gleich mehrere Windkraftprojektierer versuchen, die entsprechenden Flächen vertraglich zu sichern. In zahlreichen Fällen soll nunmehr zeitnah sogleich das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden, hierfür sind teilweise bereits erhebliche Investitionen im Vorfeld nötig (z. B. für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung/Habitatpotenzialanalyse/Raumnutzungsanalyse).

Was passiert aber, wenn die betreffende Fläche am Stichtag 31.12.2027 nicht als Windenergiegebiet ausgewiesen ist und bis dahin auch keine Genehmigung vorliegt?

In diesem Fall dürften in der Regel sämtliche Investitionen, die getätigt wurden, umsonst gewesen sein: Sofern ein Bundesland am Stichtag 31.12.2027 den entsprechenden Flächenbeitragswert nach WindBG ordnungsgemäß ausgewiesen hat, erklärt § 249 Absatz 2 BauGB ganz eindeutig, dass außerhalb der ausgewiesenen Windenergieeignungsflächen sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur noch über § 35 Absatz 2 BauGB bestimmt. Mit anderen Worten: Dann sind außerhalb der ausgewiesenen Windflächen Windenergieanlagen faktisch nicht mehr genehmigungsfähig.

Diese Rechtslage kann auch bereits deutlich vor 31.12.2027 eintreten, nämlich dann, wenn ein Land seinen Flächenbeitragswert bereits erreicht hat.

Hier hilft es weder, wenn bereits zeitlich vorher ein Genehmigungsantrag eingereicht oder entsprechend kostenintensive Aufwendungen gemacht wurden: Ein Projekt außerhalb der entsprechend ausgewiesenen Flächen ist damit nicht mehr umsetzbar.

Vor diesem Hintergrund muss jeder Windenergieprojektierer kritisch prüfen, ob die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens oder die Auslösung kostenintensiver Maßnahmen in solchen Gebieten, bei denen letztlich nicht feststeht, ob sie künftig Windeignungsflächen werden, wirklich zielführend sind. Auch wäre kritisch zu hinterfragen, ob es realistisch möglich ist, vor dem Erreichen des Flächenbeitragswertes im betreffenden Bundesland eine Genehmigung für die Windenergieanlagen zu erlangen.

(Bildquelle: pixabay.com)

 

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