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08.02.2024 | Von: Dr. Helmut Loibl

Die (un)problematische Genehmigung von Biogasaufbereitungsanlagen

Wer im baurechtlichen Außenbereich eine Biogasanlage und / oder eine Biomethanaufbereitungsanlage errichten möchte, steht häufig vor einem größeren Genehmigungsproblem: Zwar sind landwirtschaftliche Biogasanlagen bis zu einer Größe von 2,3 Millionen Nm³ Rohgasproduktion privilegiert, die Errichtung einer Biomethanaufbereitungsanlage an einem solchen Standort dürfte jedoch den Privilegierungstatbestand nicht mehr unterfallen. Wer also eine Aufbereitungsanlage errichten möchte, benötigt grundsätzlich einen Bebauungsplan.

Ein solches „Sondergebiet“ im Bebauungsplan setzt voraus, dass die Gemeinde einerseits ihren Flächennutzungsplan ändert und andererseits über die entsprechende Fläche einen Bebauungsplan (Sondergebiet erneuerbare Energien oder Ähnliches) ausweist. Ein Anspruch auf eine solche Ausweisung besteht hier in keinster Weise, sodass es letztlich davon abhängt, ob die Gemeinde ein solches Vorhaben realisiert wissen möchte oder nicht.

Hier schafft nun eine gesetzliche Neuregelung seit 01.01.2024 zumindest zum Teil Abhilfe:

Der neu eingeführte § 246 d Abs. 4 Nr. 1 BauGB erklärt, dass im Außenbereich nun auch Biomethanaufbereitungsanlagen einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz privilegiert zulässig sind, soweit das Vorhaben in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bestehenden landwirtschaftlich privilegierten Biogasanlage steht, sofern das aufzubereitende Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen entsprechenden Anlagen besteht. Und damit können nun – wenn auch zeitlich befristet nur bis 31. Dezember 2028 – jetzt auch Biomethanaufbereitungsanlagen an privilegierten Biogasanlagen errichtet werden.

In der Praxis dürfte jedoch das Problem bestehen, dass voraussichtlich nur beim Zusammenschluss mehrerer nahegelegener Biogasanlagen der neue Tatbestand wirklich hilfreich sein wird:

Wer ohne eigenen Bebauungsplan eine privilegierte Biogasanlage betreibt, ist auf eine Rohgasproduktion von 2,3 Millionen Nm³ beschränkt: Diese Gasmenge allein dürfte in der Regel nicht ausreichen, um wirtschaftlich eine Aufbereitungsanlage zu finanzieren. Schließen sich allerdings mehrere Biogasanlagen zusammen und errichten an einer Hofstelle bzw. bei einer privilegierten Biogasanlage eine gemeinsame Aufbereitung, ermöglicht nun die gesetzliche Neuregelung auch ohne Bebauungsplan die Genehmigung der Aufbereitung.

(Bildquelle: pixabay.com)

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