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09.06.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2017: Vorsicht bei Verträgen mit Netzbetreiber

Bis Dezember 2016 ging ein Anlagenbetreiber kein großes Risiko ein, rechtsanwaltlich ungeprüfte Verträge mit Netzbetreibern zu schließen: soweit diese gegen das EEG verstoßen haben, waren sie kraft Gesetz unwirksam. Dies hat sich mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01. Januar 2017 jedoch grundlegend geändert, da Verträge, die gegen Regelungen des Gesetzes verstoßen, nicht mehr automatisch unwirksam werden. Die Neuregelungen des EEG 2017 sehen nämlich vor, dass nun grundsätzlich erlaubt ist, Verträge zu schließen, die von den Bestimmungen des EEG abweichen und sich dadurch zu Lasten des Anlagenbetreibers auswirken können.

Abweichende vertragliche Regelungen vom EEG sind grundsätzlich zulässig.

Dies ist allerdings nur in bestimmten Grenzen der Fall. Die Regelungen müssen klar und verständlich sein, sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, sie dürfen nicht zu höheren als im EEG vorgesehen Zahlungen führen und müssen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des EEG vereinbar sein.

Zukünftig vermehrt gerichtliche Auseinandersetzungen mit Netzbetreiber

Dabei wird wohl in Anlehnung an die bisherige AGB-Prüfung, auf die Möglichkeit der richterlichen Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Dies wird in der Zukunft wieder vermehrt dazu führen, dass gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Netzbetreiber folgen, da es sich bei der Auslegung hierbei um vollkommen unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.

Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter

Zudem sind Abweichungen von der Höhe nach nicht vorgesehenen EEG-Vergütungen und anderen Zahlungen ausgeschlossen, da dies wohl einen Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit oder zu Lasten des Übertragungsnetzbetreibers darstellen würde. Verträge zu Lasten Dritter sind verboten.

Fazit

Zusammenfassend ist mitzuteilen, dass künftig aufgrund der Streichung des strikten Abweichungsverbots von vertraglichen Regelungen des EEG vermehrt Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern auftreten werden. Nach wie vor gilt allerdings, dass Netzbetreiber die Erfüllungen der Pflichten nach dem EEG nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen.

Das Risiko, dass bei Vertragsschluss wirksame Regelungen bestehen, die vom EEG abweichen, über das EEG hinausgehen und sich zu Lasten des Anlagenbetreibers auswirken, ist erheblich.

Empfehlung: Vertragsschluss nur nach rechtsanwaltlicher Prüfung

Es kann nur dringend empfohlen werden, grundsätzlich keine Verträge mit Netzbetreibern zu schließen, zumindest nicht ohne eingehende rechtsanwaltliche Prüfung.

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