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21.02.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ehegatten sind automatisch entscheidungsbefugt – richtig?

Neues Gesetzesvorhaben zur Vorsorgevollmacht:

Entgegen dem weit verbreiteten Glauben sind Ehepartner bislang nicht automatisch dazu berechtigt, sich im Krankheitsfall wechselseitig zu vertreten. Ein neues Gesetzesvorhaben soll das nun ändern. Künftig sollen Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner ohne explizite (Vorsorge-)Vollmacht notwendige medizinische oder auch rechtliche Entscheidungen stellvertretend treffen dürfen, wenn der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte. Nach bisheriger Gesetzeslage muss für einen Volljährigen, der seine Angelegenheit z. B. wegen Alter oder Krankheit nicht mehr selbst regeln kann, ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Die gerichtliche Betreuung kann nur vermieden werden, wenn der Betroffene rechtzeitig per Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens benannt hat. Diskutiert wird im Moment noch, ob sich dieser Automatismus auf die Vertretung in Gesundheitsbelangen beschränken soll, oder ob unter Ehegatten generell eine Vorsorgevollmacht entbehrlich sein soll.

Fazit:

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bleibt es dabei, dass eine Vorsorgevollmacht unumgänglich ist, will man eine gerichtliche Betreuung vermeiden. Aber auch nach Inkrafttreten müssen Ehegatten entscheiden, ob der jeweils andere Ehegatte tatsächlich automatisch zuständig sein soll, oder die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen wird.

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