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04.12.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Empfehlung der Clearingstelle EEG zu Mitteilungsfristen

Die Clearingstelle EEG hat eine Empfehlung zu einer in der Praxis wichtigen und für Anlagenbetreiber in Kürze aktuellen Problematik abgegeben, nämlich zu der Frage, welche Folgen eine Versäumung der Fristen des § 14a EEG 2004 hat. Unter anderem ist nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 der Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28.02. jeden Jahres die zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Clearingstelle handelt es sich bei der Frist um eine Verjährungsfrist, so dass der Netzbetreiber bei Versäumung der Frist die Bezahlung noch ausstehender Vergütung verweigern kann.

Nicht geäussert hat sich die Clearingstelle zu den für Biogasanlagen wichtigen Fragen, ob die Frist des § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 auch für die Mitteilungspflichten des § 14a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 EEG 2004 gilt, ob mit den Daten auch Nachweise an den Netzbetreiber geliefert werden müssen und ob Netzbetreiber innerhalb der Frist eine sog. Konformitätserklärung vom Anlagenbetreiber verlangen können.

Ich halte die Empfehlung im Ergebnis für falsch, zumindest soweit Sie die Frist für den Anlagenbetreiber betrifft.

Zum einen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Datenbereitstellung um eine Nebenpflicht des Vergütungsanspruchs gem. § 5 Abs. 1 EEG 2004, deren Verletzung zwar gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber den Hauptanspruch unberührt lässt. Es besteht zudem kein Bedürfnis, dem Anlagenbetreiber die Durchsetzung seines Vergütungsanspruches wegen einer (möglicherweise unverschuldeten) Fristversäumnis zu erschweren. Kann der Netzbetreiber wegen einer Fristversäumung des Anlagenbetreibers die Vergütung nicht mehr in den Belastungsausgleich einbringen, kann eine Korrektur des Belastungsausgleichs in späteren Jahren gem. § 14 Abs. 4 EEG 2004 erfolgen. Die dafür entstehenden Kosten kann der Netzbetreiber ggf. vom Anlagenbetreiber ersetzt verlangen.

Zum anderen verusrsacht die Lösung der Clearingstelle auch für den Netzbetreiber und die anderen Beteiligten des Belastungsausgleichs eine sehr unangenehme Konsequenz. Hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Abschläge auf die zu erwartende Vergütung gezahlt und versäumt dieser die Frist zur Datenbereitstellung, so kann der Netzbetreiber die Vergütung unter Umständen nicht in den Belastungsausgleich einbringen, die bisherigen Zahlungen aber auch nicht zurückfordern. Die Einrede der Verjährung lässt nämlich den Anspruch unberührt und verhindert lediglich die Geltendmachung. Ist der Anspruch dagegen bereits erfüllt, hilft dem Netzbetreiber die Erhebung des Verjährungseinwands im Ergebnis nicht mehr.

Ich hoffe allerdings, dass die Empfehlung in der Praxis nicht oft angewendet werden wird. Durch § 38 EEG 2009 steht den Beteiligten ein gegenüber § 14 Abs. 4 EEG 2004 noch besser handhabbares Instrument zur Verfügung, den Belastungsausgleich nachträglich zu korrigieren. Es sollte also wenig Interesse daran bestehen, die Fristenproblematik gerichtlich auszustreiten.

Uneingeschränkt zustimmen kann ich allerdings dem Rat der Clearingstelle, sich möglichst frühzeitig (und nicht erst am 28.02) darum zu kümmern, dass der Netzbetreiber die Daten erhält. Ein sonst drohender Rechtsstreit über die Einhaltung dieser Formalie nützt weder dem Netzbetreiber noch dem Anlagenbetreiber.

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