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29.01.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorgelegt. Damit soll künftig auch nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht gegen ihre leiblichen Väter zustehen.

Bislang gilt aufgrund eine Ausnahmeregelung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bis heute mit Ihren Vätern als nicht verwandt gelten. Dementsprechend steht ihnen auch kein gesetzliches Erbrecht zu. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt hatte, dass diese gesetzliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur europäischen Menschrechtkonvention steht, muss das geltende Recht geändert werden.

Der Referentenentwurf des BMJ sieht nun vor, dass auch in erbrechtlicher Hinsicht nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern, unabhängig vom Geburtsdatum gleichgestellt werden sollen, so dass ihnen gleichermaßen ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern soll diesen jedoch eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Die nichtehelichen Kinder wären damit als Nacherben berufen. Das heißt, stirbt der Vater, werden nach gesetzlicher Ehefrau zunächst dessen Ehefrau oder sein Lebenspartner Vorerbe. Erst nach deren Tod geht der Nachlass an die nichtehelichen Kinder als Nacherben über.

Die Regelung wird nur in ganz engen Grenzen rückwirkende Anwendung finden. Mit Rücksicht darauf, dass bei Erbfällen vor Inkrafttreten der Neuregelung das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist und die damit geschaffenen Eigentumslage geschützt werden muss, kann die Neuregelung nur auf Todesfälle erweitert werden, die nach der Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 eingetreten sind. Seither konnten die Erben nicht mehr sicher auf die alte Rechtslage vertrauen. Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 bleibt es bei der Altregelung, sofern nicht der Staat selbst Erbe wurde, etwa weil es weder Verwandte noch Ehegatten gab oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Fällen soll, sofern positives Nachlassvermögen vorhanden war, das ererbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder ausgezahlt werden.

Derzeit beraten die Länder und Fachverbände über den Referentenentwurf. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle informieren.

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