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29.09.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola
Erfordert die DSGVO ein Verfahrensverzeichnis?
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 kommt es auch zu Änderungen beim Verfahrensverzeichnis. Künftig wird dieses „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ heißen. Das Verzeichnis muss dann aber nur noch auf Anfrage der Datenschutzbehörde vorgelegt werden und nicht mehr grundsätzlich öffentlich einsehbar sein. Inhaltlich wird im Wesentlichen das abverlangt, was auch bisher im Verfahrensverzeichnis enthalten war, allerdings nun einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datenverarbeitung.
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