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07.03.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Erstes Votumsverfahren der Clearingstelle

Nach den ersten Empfehlungsverfahren hat die Clearingstelle EEG nun auch ein erstes Votumsverfahren eingeleitet. Im Votumsverfahren begutachtet die Clearingstelle einen konkreten Einzelfall auf übereinstimmenden Antrag der Parteien. Zwar hat das Votum keine Rechtskraft, zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten sind nach wie vor die ordentlichen Gerichte berufen. Es handelt sich aber auch nicht um ein reines Mediationsverfahren, hierzu stellt die Verfahrensordnung der Clearingstelle das Einigungsverfahren zur Verfügung.

Das Votumsverfahren eignet sich meines Erachtens daher nur für wenige Fälle, es könnte in der Praxis dann zur Anwendung kommen, wenn bei beiden Parteien Unsicherheit über die Rechtslage besteht und ein unabhängiger Spruch angestrebt werden soll. Das wird aber nur dann Sinn machen, wenn die Voten der Clearingstelle schneller und qualitativ besser ergehen als ein Gerichtsurteil die Frage klären könnte. Ob die Clearingstelle diese Anforderungen erfüllen wird, muss sie noch unter Beweis stellen.

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