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20.01.2010 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

EuGH kippt Kündigungsfristen in Deutschland

Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten Zeiten einer Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden (EuGH Az. C 555/07), dass hierin ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt und Arbeitnehmer dadurch wegen ihres Alters bei einer Kündigung diskriminiert würden.

Da die Arbeitsgerichte in aller Regel bereits mit einer solchen Entscheidung gerechnet haben, wurden in anhängigen Verfahren vielfach bereits längere Kündigungsfristen im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien vereinbart.

Der EuGH hat aber dem deutschen Gesetzgeber nicht nur auferlegt, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu korrigieren. Es hat ungewöhnlicherweise den deutschen Gerichten auferlegt, diese Vorschrift bei der Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen. Wer also künftig Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt, muss zumindest mit einer Umdeutung der ausgesprochenen Kündigung für den nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen. Eine automatische Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird bei den Arbeitsgerichten nicht zu erwarten sein.

Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen Tarifverträge anwenden, sollten darüber hinaus diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Vertragswerke überprüfen zu lassen. Vielfach findet sich ein Verweis auf gesetzliche Kündigungsregelungen oder die wörtliche Wiedergabe des bis zum 19.01.2010 geltenden Wortlauts des Gesetzes. Die Gerichte werden diese Tarifnorm ebenso künftig nicht mehr anwenden.

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