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07.04.2017 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Filesharing

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16), dass ein Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haften muss, wenn diesem bekannt ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat und dessen Namen nicht genannt wird. Im vorliegenden Fall hatte eines der drei volljährigen Kinder einer Familie illegal Musiktitel zum Tausch im Internet angeboten. Die Eltern müssen nun Schadensersatz für die illegale Teilnahme eines ihrer Kinder an der Musiktauschbörse bezahlen, weil sie wussten, welches Kind die Tat beging, dessen Namen aber nicht nennen wollten. Damit verletzten die Eltern nach Ansicht des Gerichts ihre sekundäre Darlegungspflicht. In solchen Fällen gehe das Eigentums- und Urheberrecht dem Schutz der Familie vor.

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