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11.02.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Früheres Eigenkapitalersatzrecht ist auch nach Inkrafttreten des MoMiG in „Altfällen“ anwendbar

Im Ausgangsfall war über eine GmbH im Jahre 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren gegen den Alleingesellschafter wegen Haftungsansprüchen aus Verstoß gegen Eigenkapitalersatzrecht. Noch während des Verfahrens trat am 01.11.2008 das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) in Kraft. In Frage stand nun, ob altes oder neues Eigenkapitalersatzrecht anwendbar ist.


Einzige Übergangsnorm in diesem Zusammenhang ist § 103d EGInsO. Danach sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eröffnet wurden, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen finden auf ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen das Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt, Anwendung. Demgemäß unterliegen „Altfälle“ wie der genannte den Vorschriften sowohl der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) als auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog). Im Ausgangsfall waren daher auch die Anspruchsvoraussetzungen nach altem Recht zu prüfen.

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