Kontaktieren Sie uns!

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge aus folgenden Rechtsgebieten:

Blog

07.08.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Grundstückserwerb - Vorkaufsrecht von Landwirten gegenüber Nichtlandwirten

Absicht, künftig eine Landwirtschaft betreiben zu wollen, genügt nicht

Absicht, künftig eine Landwirtschaft betreiben zu wollen, genügt nicht

Wie können sich Landwirte gegen den Erwerb von Grund und Boden durch Nichtlandwirte wehren? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung auseinander gesetzt (Az. BLw 1/15).

Der als Vorstand einer Sparkasse tätige Bankkaufmann hatte einen Kaufvertrag über verpachtetes Acker- und Grünland abgeschlossen und den Erwerb damit begründet, dass er plane, den Grundbesitz nach Beendigung seiner Berufstätigkeit spätestens in zehn Jahren selbst zu bewirtschaften. Da die Größe des Grundbesitzes die Genehmigungsfreigrenze überschritt, war der Kaufvertrag genehmigungspflichtig. Der zuständige Landkreis verweigerte die Genehmigung jedoch mit der Begründung, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden sei und der Kaufvertrag ohnehin nicht genehmigungsfähig sei, weil der Käufer selbst nicht Landwirt sei.

Auf die vom Käufer eingelegte Beschwerde hatte das Beschwerdegericht (OLG Celle) den Kauf unter der Auflage genehmigt, dass der Käufer die Grünlandflächen die nächsten zehn Jahre weiterhin an einen Landwirt verpachte. Hiergegen wendete sich das Siedlungsunternehmen mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Der BGH bestätigte die Auffassung, dass der Kaufvertrag nicht genehmigungsfähig sei.

Absicht, künftig eine Landwirtschaft betreiben zu wollen, genügt nicht

Beim Käufer handle es sich nicht um einen Landwirt. Allein die Absicht des Käufers, nach dem Ende seiner Berufstätigkeit selbst eine Landwirtschaft betreiben zu wollen, genüge nicht. Planungen und Vorstellungen könnten einer bereits ausgeübten Landwirtschaft allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen Landwirtschaft verfüge und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Die Veräußerung an einen Nichtlandwirt würde zu einer ungesunden Bodenverteilung führen und dem Ziel, selbständige und lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten zuwiderlaufen. Dies sei in jedem Falle dann gegeben, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werde, jedoch ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und dieser zum Erwerb des Grundstücks zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage ist.

Diese Kriterien waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar mag der Bankkaufmann eine ernsthafte Absicht haben, später eine Landwirtschaft zu betreiben. Es handelte sich aber um eine eher unverbindliche Vorstellung und nicht näher konkretisierte Pläne. Den dringenden Aufstockungsbedarf beim Landwirt sah der BGH dagegen als gegeben an, da durch den Kauf von Land ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland geschaffen werden könnte. Zudem lagen die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der vom kaufinteressierten Landwirt bereits bewirtschafteten Flächen.

Eine Verpachtungsauflage, wie sie das Beschwerdegericht auferlegt hatte, garantiere dem Landwirt hingegen keine langfristige Sicherheit und könne daher dem Erwerb von Eigenland nicht gleichgesetzt werden.

Fazit:

Für Landwirte, die konkreten Grundstücksbedarf haben, lohnt es sich Grundstücksgeschäfte Dritter, die außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe erfolgen, kritisch zu prüfen und Rechtsmittel einzulegen bzw. auf die Ausübung des Vorkaufsrechts hinzuwirken.

zurück zur Übersicht
Teilen:
nach oben scrollen