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19.12.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Honorarreform der Vertragsärzte zum 01.01.2009

Bayerns Ärzten droht ein Honorar-Minus von bis zu 30 Prozent

Mit Schiedspruch endeten die Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und den Landesverbänden der Krankenkassen. Im Ergebnis wird es ab dem 01.01.2009 über die Bundesvorgaben hinaus keine Sondervereinbarungen mehr für die Bayerischen Ärzte geben. Auch die qualitätssichernden Strukturverträge in ihrer bisherigen Form enden mit Wirkung zum 31.12.2008, nur noch wenige regionale Vereinbarungen werden auch in 2009 weiterlaufen, wobei im übrigen selbstverständlich noch Verhandlungen mit den Kassen angestrengt werden.

Die wichtigsten Änderungen:

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) ändert sich in seiner grundsätzlichen Systematik und den Leistungslegenden nicht. Wesentlich ist jedoch, dass die ärztlichen Honorare nicht mehr in Bezug auf den sog. floatenden Punktwert berechnet werden, sondern nun der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent gilt. Dieser Orientierungspunktwert wird jedes Jahr neu festgelegt.

Die zweite wichtige Säule des Honorarsystems - neben dem EBM - werden künftig die Regelleistungsvolumina (RLV) sein. Hier legt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Grunde fest, wieviel Honorar ein Arzt verdienen kann, sofern die RLV-Grenze erreicht wird. Da die zu verteilende Geldmenge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt ist und ab dem 01.01.2009 ein fester Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent besteht, erfolgt die Mengensteuerung somit über die RLV.

Die RLV errechnen sich wie folgt:

Fallzahl des Vertragsarztes aus dem entsprechenden Quartal des Vorjahres
X (multipliziert mit)
dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe (arztgruppenspezifischer Fallwert) im Jahr 2007 (in Euro)
= RLV des Vertragsarztes

Einzelne Leistungen, wie z.B. Nuklidpauschalen für Nuklearmediziner oder extra-budgetierte Laborleistungen bleiben bei den RLV allerdings außen vor.

Bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahl der jeweiligen Arztgruppe erfolgt eine sog. Abstaffelung, die dazu führt, dass bei Arztpraxen mit besonders großen Fallzahlen deutliche Kürzungen hinzunehmen sein werden. Bei Gemeinschaftspraxen soll jedoch eine Kompensation innerhalb der Praxis möglich sein.

Wie so oft gibt es eine Ausnahme von der Regel: Der Bewertungsausschuss (BA) in Berlin hat festgelegt, dass im Fall von "Praxisbesonderheiten" eine andere Regelung gelten soll. Praxisbesonderheiten sollen sich ergeben

  • aus einem besonderen Versorgungsauftrag
  • oder aus einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung
  • und nur dann wenn zusätzlich eine aus eben diesen Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 % vorliegt.

In den regionalen Verträgen zwischen den einzelnen KV's und den Kassen sollen nähere Einzelheiten geregelt werden. Es bleibt also die Unsicherheit, ob in dem einen oder anderen Fall Praxisbesonderheiten anerkannt werden oder nicht.

Fazit: In diesen Tagen gehen die endgültigen Berechnungen der Regelleistungsvolumina per Bescheid an die einzelnen Ärzte. Im Hinblick auf den Sonderweg "Praxisbesonderheiten" und die drohende Abstaffelung sollten Ärzte in jedem Fall fristwahrend Widerspruch erheben und sich über die weiteren Antragsmöglichkeiten beraten lassen. Dies gilt auch für auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Veränderungen, um ggf. (auch) auf diesem Wege die Honorareinnahmensituation zu optimieren.

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