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02.05.2008 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Keine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung

Am 28.04.2008 veröffentlichte der zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine weitere Entscheidung zur Frage, in wie weit Gesellschafter einer GmbH dafür unmittelbar haften, dass die Gesellschaft selbst aufgrund ihrer Unterkapitalisierung für den konkreten Gesellschaftszweck insolvent wird. Das Gericht lehnt in dieser Entscheidung eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter weiterhin ab. Zum einen könne schon in einer unzureichenden Kapitalausstattung einer GmbH nicht ein existenzvernichtender Eingriff im Sinne von § 426 BGB gesehen werden, wie dies in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtslehre vom Kläger eingeführt wurde. Zum anderen lehnt das Gericht auch weiterhin ein spezielles Haftungsinstitut der Unterkapitalisierung der GmbH, das in letzter Zeit häufiger gefordert wurde, ab. Das Gericht hält weiterhin daran fest, dass eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer GmbH lediglich unter Heranziehung der deliktischen Generalnorm des § 826 BGB in Frage kommt.  

Damit ist ein weiterer Versuch, einen Tatbestand der Durchgriffshaftung auf GmbH-Gesellschafter zu begründen, gescheitert. Die GmbH stellt damit auch weiterhin ein wirksames Instrument zur Haftungsbegrenzung zu Gunsten von Gesellschaftern dar.

Die vollständige veröffentlichte Entscheidung finden Sie hier.

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