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04.02.2009 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Keine Rückwirkende Änderung für Photovoltaikanlagen

Die Clearingstelle  EEG hat ein Empfehlungsverfahren zur Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf bestehende Photovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Empfehlung lautet, anstelle von § 19 Abs. 1 EEG 2009 weiter § 11 Abs. 6 EEG 2004 anzuwenden.

Wenn die Empfehlung in der Praxis angenommen wird, müssen die Betreiber mehrerer PV-Anlagen, die innerhalb von 12 Kalendermonaten auf demselben Grundstück in Betrieb genommen worden sind, nicht befürchten, nur noch eine geringere Vergütung als bisher zu erhalten. Auf die gegen die Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 unter anderem von unserer Kanzlei eingelegten Verfassungsbeschwerden sowie auf die Gesetzgebungsinitiative der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein betreffend einer Übergangsregelung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 kommt es damit für PV-Anlagen nicht mehr an.

Die Empfehlung wurde bislang nicht begründet. Eine dogmatisch saubere Begründung dürfte kaum möglich sein, da die derzeitige Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 EEG 2009 vorsieht, dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen anwendbar sein soll. Allerdings ist eine Einschränkung aus meiner Sicht schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten.

Nicht befasst hat sich die Clearingstelle bislang mit der Rückwirkung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Biomasseanlagen. Eine entsprechendes Empfehlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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