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17.06.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Kollektiver Systemausstieg - Erneute Kassenzulassung für Zahnärzte ?

Das Bundessozialgericht verhandelt heute mittag in drei Revisionsverfahren zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen niedergelassene Kieferorthopäden, die in Niedersachsen im Jahr 2004 aus Protest gegen Honorarbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig auf ihre Zulassung als Vertragszahnarzt verzichtet haben, diesen Status an ihren ursprünglichen Praxissitzen wiedererlangen können.

In zwei Fällen berufen sich die Zulassungsgremien auf § 95 b Abs. 2 SGB V, wonach bei Zulassungsverzicht von mehreren Vertragsärzten in aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung eine erneute Zulassung erteilt werden kann. Die Klägerinnen, die zum 30.06.2004 die Zulassung zurückgegeben hatten, machen geltend, diese Regelung sei zum einen verfassungswidrig, zum anderen hätten sie nicht an dem zum gleichen Zeitpunkt erklärten Verzicht von ca. 70 Kieferorthopäden in Niedersachsen teilgenommen, weshalb § 95 b Abs. 2 SGB V gar nicht zur Anwendung komme.

In einem weiteren Fall klagt eine Kieferorthopädin, die ihren Verzicht erklärt hat, gegen die Entscheidung des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen. Dieses hatte nach den Zulassungsverzichten der ca. 70 Kieferorthopäden festgestellt, dass u.a. im Landkreis Hildesheim mehr als 50 % der Zahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbringen, in einem abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung verzichtet hatten und dadurch die kieferorthopädische Versorgung in diesem Gebiet nicht mehr sichergestellt sei. Voraussetzung für die sechsjährige Wiederzulassungssperre nach § 95 b SGB V ist das Ergehen einer solchen Entscheidung. Die Revisionsführerin führt ihre Klagebefugnis auf diesen Umstand zurück, zudem sei die Feststellung in Bezug auf Hildesheim rechtswidrig ergangen.

Das Bundessozialgericht wird erstmals höchstrichterlich zu diesem Themenkomplex entscheiden. Die Folgen aktueller Bestrebungen zum Ausstieg aus den Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung werden daran gemessen werden.

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