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03.10.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Kosten für Erdschlussstromkompensation beim EEG-Anlagenbetreiber

Kosten für Netzanschluss liegen beim Windparkbetreiber

Kosten für Netzanschluss liegen beim Windparkbetreiber

Bereits mehrfach war die Frage, wer die Kosten für die sogenannte Erdschlussstromkompensation beim Netzanschluss von EEG-Anlagen zu tragen hat, vor Gericht. Nunmehr liegt ein Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vor, das infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig ist.

Zur Problemstellung

Wer als Anlagenbetreiber einer EEG-Anlage zum Verknüpfungspunkt mit dem Netz ein langes Kabel verlegen muss, so wie dies bei Windparks regelmäßig der Fall ist, muss im Ergebnis sicherstellen, dass von dieser Leitung im Betrieb keine Gefahren ausgehen. So ist insbesondere auch eine Absicherung gegen sogenannten Erdschlussstrom vorzunehmen. In der Praxis wird dies häufig dadurch gewährleistet, dass automatisch mit dem Anschluss des eigenen Leitungsnetzes an das öffentliche Netz die Erdschlussspule des Netzbetreibers das anlagenbetreibereigene Netz mitkompensiert. Hierfür wollten die Netzbetreiber in der Vergangenheit häufig entsprechende Zuschüsse für die Mitnutzung der Erdschlusskompensation, von den Gerichten ist hier bislang unterschiedlich geurteilt, ob dem Netzbetreiber ein solcher Anspruch zusteht oder nicht. Im vom OLG Sachsen-Anhalt zu entscheidenden Fall hat der Netzbetreiber offenbar die Nutzung der Erdschlussstrom-kompensationsanlage verweigert, sodass der Anlagenbetreiber einen eigenen Trenntrafo errichten musste. Über eine entsprechende Klage hat er versucht, diese Kosten vom Netzbetreiber erstattet zu verlangen.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat zunächst klargestellt, dass der Anlagenbetreiber für „sein“ Kabel selbst die Verantwortung dafür trägt, dass von diesem keine Gefahren für Mensch, Tier und Sachen ausgehen können. Technisch kann dies entweder durch die Mitbenutzung der Erdschlussstromkompensationsanlage des Netzbetreibers erfolgen, oder aber - wie im zu entscheidenden Fall – durch die Errichtung eines sogenannten Trenntransformators. Das Oberlandesgericht hat hierbei klargestellt, dass ein bloßes Hoffen auf eine ausreichende Wirkungsweise der Erdschlussstromkompensationsanlage des Netzbetreibers auch auf das Kabel des Anlagenbetreibers wirken würde, nicht ausreichend ist, um der eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Entweder, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber schließen einen entsprechenden Vertrag zur Mitbenutzung der Erdschlussstromkompensationsanlage – regelmäßig gegen Entgelt-, oder aber der Anlagenbetreiber hat auf andere Weise, etwa durch die Errichtung eines Trenntrafos, seiner Verantwortung gerecht zu werden.

Fazit

Leider hat das Oberlandesgericht die Tragweite seiner Entscheidung verkannt und die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage verneint, der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen. Damit liegt nunmehr eine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Erdschlussstromkompensation vor, die meines Erachtens aber inhaltlich durchaus diskussionswürdig ist. Als Fazit ist festzuhalten, dass Anlagenbetreiber künftig voraussichtlich weiterhin mit den Kosten für die Erdschlussstromkompensation belangt werden. Solche Kosten sollten gleichwohl lediglich unter Vorbehalt akzeptiert werden, da es gute juristische Gründe für eine andere Auslegung des Gesetzes gibt. Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

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