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30.09.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

LG Chemnitz entscheidet über die Anwendung des Leistungsbegriffs bei Biomasseanlagen

Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Anwendung des Leistungsbegriffs in § 12 Abs. 2 EEG 2004 auf Biomasseanlagen, die vor dem 31.07.2004 in Betrieb gegangen sind, zu beschäftigen. Hintergrund ist, dass unter der Geltung des EEG 2000 Biomasseanlagen nach der installierten Leistung abgerechnet wurden. Im EEG 2004 wird stattdessen auf die durchschnittliche Jahresleistung abgestellt. Ob die Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 EEG 2004 eine Umstellung der Abrechnung auch für Bestandsanlagen vorsieht, ist umstritten. Betroffen davon ist jede Altanlage, die mehr als 500 kW installierte elektrische Leistung hat.

Der Netzbetreiber envia Verteilnetz GmbH war und ist der Meinung, dass Altanlagen weiter nach der installierten Leistung (und damit entsprechend niedriger) zu vergüten sind. Daran hat die envia auch noch festgehalten, als sie durch Urteil des OLG Dresden vom 28.06.2007, Az. 9 U 2158/06, in einem Fall zur Nachzahlung verurteilt wurde. In einem späteren Verfahren hat das OLG Thüringen mit Urteil vom 24.10.2007, Az. 2 U 67/07, der envia recht gegeben, offensichtlich aber ohne Kenntnis der vorhergegangenen Entscheidung. Das OLG Thüringen hatte die Revision zum BGH zugelassen, leider hat der dort beteiligte Anlagenbetreiber dieses Rechtsmittel aber nicht eingelegt.

Das LG Chemnitz hat in seinem jetzigen Urteil an der Rechtsprechung des OLG Dresden festgehalten und den Analogieschluss des OLG Thüringen abgelehnt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die envia kann Berufung einlegen.

Für betroffene Anlagenbetreiber gilt: unabhängig davon, ob das jetzt getroffene Urteil Bestand hat, muss jeder Anlagenbetreiber die ihm zustehenden Vergütungsansprüche selbst verfolgen. Damit sollte nicht zu lange gewartet werden. Ansprüche aus dem Jahr 2004 sind bereits verjährt, für Nachzahlungen aus dem Jahr 2005 droht ebenfalls Verjährung.

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