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14.12.2008 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Medizintourismus nach Deutschland: Vergütungsprobleme bei gewerblicher Vermittlung

Das Interesse ausländischer Patienten an einer medizinischen Versorgung in deutschen Behandlungseinrichtungen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen und mit einer weiteren Zunahme darf - nicht zuletzt wegen des wirtschaftlichen Aufschwungs in vielen östlichen Ländern - gerechnet werden. Der Medizintourismus nach Deutschland ist somit keineswegs mehr eine Ausnahme, sondern er bietet mittlerweile vielen Krankenhäusern, auch kleineren mit Schwerpunktbildung, einen attraktiven Zusatzverdienst.

Einige Krankenhäuser bedienen sich, um an diesem wachsenden Markt teilhaben zu können, gewerblicher Reisevermittler, die im Ausland die Werbung für das Krankenhaus übernehmen und Kontakte zu den Patienten herstellen. Dabei verlangen die Reisevermittler allerdings nicht selten Provisionen von den Krankenhäusern, um sich ihre Tätigkeit vergüten zu lassen. Hierbei wird öfters gezielt auf eine Provisionszahlung durch das Krankenhaus und nicht durch den Patienten bestanden, da aus Sicht der Vermittler das Krankenhaus ein sicherer und insbesondere greifbarer Schuldner ist. Die Reisevermittler können sich nicht vollkommen durch eine Vorauszahlung durch den Patienten absichern, da die Provisionshöhe meist vereinbarungsgemäß von den Kosten der medizinischen Leistung abhängt, die aber im Laufe der Behandlung stark ansteigen können. Für die Krankenhäuser und Ärzte ist in diesem Punkt allerdings die Berufsordnung einschlägig, weshalb eine Provisionszahlung an den Reisevermittler als problematisch angesehen werden muss. In § 31 der Muster-Berufsordnungfür die deutschen Ärztinnen und Ärzte (die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammer haben entsprechende Vorschriften) ist klar geregelt, dass es Ärzten nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren. Die Provisionszahlung an den Reisevermittler wäre ein solcher Vorteil, da aufgrund der Vermittlungstätigkeit eindeutig ein Patient zugewiesen wird und sich die Vorschrift auch nicht auf die Zuweisung durch andere Ärzte beschränkt. Der Zweck der Bestimmung, d. h. die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit, ist auch bei Reisevermittlern unmittelbar betroffen.

Beim Medizintourismus ist daher jeder Behandlungseinrichtung und jedem Arzt von einer Provisionszahlung an die Reisevermittler abzuraten. Es ist hier eine besondere Aufgabe der anwaltlichen Beratungspraxis, in den Vermittlungsverträgen mit den gewerblichen Vermittlern andere Formen und Konstruktionen der Vergütung für die Vermittlungstätigkeit zu finden, die jedem Interesse (auf Seiten der Reisevermittler die sichere Vergütung und auf Seiten der Ärzte/Krankenhäuser die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben) gerecht werden.

Desweiteren gilt es in den Fällen des Medizintourismus wichtige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, die auch gegenüber einem nicht deutschsprechenden Patienten uneingeschränkt besteht, zu regeln und abzusichern insbesondere, wenn sich der Reisevermittler selbst als Dolmetscher einschaltet und auf diese Weise unmittelbar in die medizinische Leistungserbringung integriert ist.

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