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15.11.2017 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Neue Güllebehälter und Gärrestlager im Außenbereich (wieder) zulässig?

Landwirte und Biogasbetreiber kennen das Problem: Externe Gülle-/Gärrestlager werden regelmäßig nicht genehmigt, auch dann nicht, wenn sie letztlich zur Lagerung von Wirtschaftsdünger während der ausbringfreien Zeit dienen. Die Behörden argumentieren hierbei stets mit dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und damit, dass ein bedachter, vernünftiger Landwirt solche Behälter an die Hofstelle baut. Regelmäßig werden deshalb entsprechende Bauanträge negativ verbeschieden.

Hier könnte ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes eine Kehrtwende in der Behördenpraxis herbeiführen:

Im konkreten zu entscheidenden Fall wollte ein großer Tierhaltungsbetrieb auf einem Außenbereichsgrundstück in 25 km Entfernung ein großes Güllelager errichten mit der Begründung, dass dort 70 % seiner Ackerfläche liege und er dort die Gülle im Ergebnis dort ausbringen möchte. Aus den oben dargelegten Gründen hat die Behörde die Genehmigung abgelehnt, das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung gehalten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hingegen hat mit Urteil vom 16.02.2017 entschieden, dass die Genehmigung eines neuen Gülle bzw. Gärrestbehälters ausgesprochen wird. Die Begründung ist nicht nur hoch interessant, sondern auch sehr weitreichend:

  • Vorliegend geht es um zwei Betriebsteile mit räumlich getrennten Standorten: Viehhaltung einerseits und Erzielung von Feldfrüchten andererseits. Der Güllebehälter im Außenbereich ist privilegiert, da er vorliegend dem zweiten räumlich getrennten Betriebsteil dient.
  • Sinngemäß führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die unternehmerische Entscheidung des Landwirts, in 25 km Entfernung den Behälter zu bauen, seinen Betrieb nicht nur förderlich ist, sondern sogar sehr vernünftig erscheint: Schließlich sind dort 70 % seiner Ackerflächen.
  • Diese vernünftige Entscheidung des Landwirts hat – so die Richter – die Genehmigungsbehörde zu akzeptieren. Insbesondere das Gebot, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, gibt der Behörde nicht die Macht, diese unternehmerische Entscheidung zu überstimmen.
  • Im Übrigen entspricht der externe Güllebehälter der guten landwirtschaftlichen Praxis: Der Landwirt müsste anderenfalls mit seinem 25 m³ Güllefass und einem Traktor in dem engen Zeitfenster, in dem Gülle ausgebracht werden darf, im konkreten Fall 80 Fahrten auf 25 km x 2 durchführen, insgesamt also 4.000 km. Viel sinnvoller ist es, so das Gericht, in weniger arbeitsintensiven Zeiten immer mal wieder Gülle zu verbringen. Der Landwirt muss also die Zeitspanne, in der er Gülle überhaupt ausbringen darf, auch auskömmlich nutzen dürfen.
  • Eine Grenze zieht das Oberverwaltungsgericht jedoch dort, wo es um Pensionsgülle für Drittexkremente geht. Eine reine Lagerhaltung für fremde Dritte ohne jeglichen eigenen Nutzen wird man in einem Außenbereichslager nicht durchführen dürfen.

Fazit

1.    Landwirte dürfen Güllelager aus vernünftigen Gründen im Außenbereich errichten. Vernünftig ist dies insbesondere dann, wenn dort die Flächen liegen, auf denen die Gülle ausgebracht werden soll.

2.    Die Behörde hat keine Macht, diese vernünftige unternehmerische Entscheidung zu überstimmen.

3.    Mögliche Auswirkungen auf Biogasbetreiber: Auch Biogaslandwirte haben zwei Standbeide, zum einen die Gasproduktion, zum anderen die Erzielung von Feldfrüchten. Auch hier dient die Gärrestausbringung grundsätzlich der Düngung von Ackerflächen. Sofern also eine vergleichbare Situation gegeben ist, insbesondere die Ackerstandorte weit entfernt von der Anlage liegen, dürfte die Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen ohne weiteres auf Gärrestbehälter erweiterbar sein.

Wir setzen uns für Sie ein, sollten Sie in ähnliches Problem haben. Sie können uns jederzeit unverbindlich kontaktieren unter info@paluka.de oder der Telefonnummer 0941 58 57 10 - wir sind für Sie da!

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