Kontaktieren Sie uns!

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge aus folgenden Rechtsgebieten:

Blog

27.02.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Neue Regelungen zur Stärkung des Anlegerschutzes

Mit dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 18.02.2009 sollen die Rechte von Anlegern durch bessere Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen in Fällen der Falschberatung bei Wertpapiergeschäften gestärkt werden. Durch die Finanzmarktkrise wurden erhebliche Defizite in der Anlageberatung deutlich. In vielen Fällen entstehe der Eindruck, dass Anlegerinteressen hinter die eigenen Provisionsinteressen der Banken zurückgestellt werden. Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren und aktueller Beschwerden von Anlegern ist der Vorwurf, dass trotz deutlich artikuliertem Interesse an einer sicheren, risikolosen Anlage, eine riskantes Anlageprodukt empfohlen wurde, was die Anleger erst aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben.

Das Bundeskabinett ist der Auffassung, das die auf fehlerhafter Anlageberatung basierenden Schadensersatzansprüche nicht daran scheitern dürften, dass die fehlerhafte Beratung nicht nachgewiesen werden kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Im Bereich der Anlageprodukte des sog. „grauen Kapitalmarkts“ ist dies bereits insoweit gewährt, als für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegen den Vermittler richten, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Falschberatung und des daraus resultierenden Schadens abgestellt wird. Zudem wurden durch höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen zur Beweiserleichterung entwickelt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dies nun explizit für Schadensersatzansprüche geregelt, die sich gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute richten. Auch hier soll an die regelmäßige Verjährung nach §§ 195 ff BGB angeknüpft und auf den Zeitpunkt der Kenntnis abgestellt werden.

Weiter sollen mit dem Gesetzentwurf Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verschärft werden. Über jede Anlageberatung muss künftig ein schriftliches Protokoll angefertigt und vom Vermittler unterzeichnet werden. Der Kunde muss dieses Protokoll vor dem Geschäftsabschluss erhalten. Dem Kunden wird ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch bezüglich des Protokolls eingeräumt. Auch im Bereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes soll dies künftig gelten. Hierfür wird jedoch ein gesonderter Gesetzentwurf vorgelegt werden. Dagegen verbleibt es für Schadenseratzansprüche wegen unrichtiger Börsen- oder Verkaufsprospekte sowie für Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen bei den bisherigen Regelungen. Dem Anleger stehen hier allerdings erhebliche Beweiserleichterungen zur Verfügung. Denn der in Anspruch genommene Schuldner muss nachweisen, dass er die Unrichtigkeit nicht kannte und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

zurück zur Übersicht
Teilen:
nach oben scrollen