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15.04.2010 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

"Ossi" als Ethnie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ?

Das Arbeitsgericht Stuttgart verhandelte heute um 11.00 Uhr den sog. "Ossi-Fall": Die aus Ostberlin stammende und vor dem Mauerfall in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte sich erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich die Kennzeichnung "(-) OSSI". Die Bewerberin klagte daraufhin auf Entschädigung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG. Das AGG stellt in § 1 fest, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind. § 7 AGG enthält das zentrale Verbot der Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf, dazu zählt auch die Bewerbungsphase.

Jenseits der Frage, ob die Klägerin objektiv wegen ausreichender Qualifikation für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist - der Bewerber hat hier die Darlegungs- und Beweislast -, hatte die Kammer zu entscheiden, ob Ostdeutsche eine Ethnie im Sinne des AGG darstellen.

Die Klage wurde abgewiesen, wenngleich die Bezeichnung als "Ossi" durchaus als diskriminierend gemeint und/oder empfunden werden könnte. Das Merkmal der Ethnie sah das Gericht nicht als erfüllt an, denn es handle sich vorliegend nicht um Populationen von Menschen, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur und ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität verbunden seien.

Das Rechtsmittel der Berufung ist zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zulässig.

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