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26.02.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

OVG Saarland erlaubt Windkraftanlage trotz Flächennutzungsplan

Das blog energynet.de berichtet über ein aktuelles Urteil des OVG des Saarlandes. Mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: 2 R 11/06) hat das OVG die Verpflichtung ausgesprochen, dem Kläger den von ihm beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage zu erteilen. Die Behörde hatte die Genehmigung abgelehnt, weil der geplante Standort der Anlage nach dem Landesentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan der Gemeinde für die Windkraft gesperrt sein sollte. Dem hat das OVG eine Absage erteilt, weil die an anderer Stelle im Gemeindegebiet ausgewiesenen Flächen wegen naturschutzrechlicher Probleme ungeeignet waren.

Das Urteil zeigt sehr anschaulich, mit welchen rechlichen Problemen sich Anlagenplaner und -betreiber in der Praxis konfrontiert sehen. Gemeinden versuchen nämlich immer wieder, unter Ausnutzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geplante Windkraftanlagen zu verhindern. Danach ist ein Vorhaben in der Regel unzulässig, wenn dafür Ausweisungen an anderer Stelle vorhanden sind. Durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes verbunden mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde eine Planungssituation schaffen, die zur Versagung von Genehmigungen führen kann.

Das Urteil zeigt aber auch, dass es sich für den Anlagenbetreiber lohnen kann, sich zur Wehr zu setzen und die Genehmigung einzuklagen. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nämlich nur dann ein, wenn keine reine Verhinderungsplanung vorliegt. Die Planung muss vielmehr ein gesamträumliches Planungskonzept entwickeln, das sicherstellt, dass der Windkraftnutzung ausreichend Raum zur Verfügung steht. Wenn die Planung dagegen nicht zur Steuerung, sondern zur Verhinderung der Windkraft dient, ist sie unwirksam und der Betreiber hat Anspruch auf die Genehmigung.

In einem von RA Dr. Loibl geführten Rechtsstreit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 08.12.2003 sogar sämtliche Ausweisungen des Regionalplanes Oberpfalz-Nord für unwirksam erklärt. Der Regionalplan kann daher in dieser Planungsregion die Genehmigung von Windkraftanlagen nicht mehr verhindern.

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