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18.11.2008 | Von: Rechtsanwalt Elmar Killinger

Pflichtensteigerung in der Notfallmedizin durch Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Folgt man den Bundestagsprotokollen, dann liegen seit dem II. Quartal 2008 die Voraussetzungen dafür vor, dass die elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a SGB V) bundesweit an die gesetzlich Krankenversicherten ausgegeben werden können. Aktuell ist dies noch nicht geschehen, die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte darf aber für das Jahr 2009 erwartet werden. Auch für Privatversicherte bietet sich gem. § 291a I a) SGB V die Möglichkeit der elektronischen Gesundheitskarte.

Mit Einwilligung des Patienten können auf der elektronischen Gesundheitskarte medizinische Daten, die für eine Notfallversorgung erforderlich sind, gespeichert werden (§ 291a III S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB V). Solche Daten können Diagnosen zu Grunderkrankungen, Allergien und individuellen Risiken des Versicherten, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen zu wichtigen operativen Eingriffen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zu Schutzimpfungen oder einer sonstigen notfallrelevanten Medikation sein. Derartige Informationen hat jeder Arzt (insb. auch der Notarzt) für seine Behandlung zu berücksichtigen. War die Notfallsituation bisher durch ein großes Informationsdefizit gekennzeichnet, so kann sich dies mit der elektronischen Gesundheitskarte ändern. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass es mit der Einführung der Gesundheitskarte auch zu einer Steigerung der ärztlichen Behandlungspflichten kommt.

Zu denken ist beispielsweise an eine Pflicht des Arztes, auch im zeitkritischen Notfall gezielt nach Gesundheitskarten zu suchen und diese auszulesen. Notfallmedizinische Daten können – abgesehen vom grundsätzlichen Einverständnis des Versicherten nach § 291a III S. 3, 4 SGB V – von den Berechtigen (insb. Notarzt und Rettungsdienstpersonal, § 291a IV Nr. 2 a) und d) SGB V) ohne Autorisierung des Versicherten ausgelesen werden, also insbesondere auch, wenn er bewusstlos oder willensunfähig ist. Ferner ist eine organisatorische Pflicht denkbar, Rettungswägen und Notaufnahmen mit geeigneten Lesegeräten auszustatten. Die Pflichtensteigerung gilt umsomehr, als es das Ziel des Gesetzgebers ist, mit der elektronischen Gesundheitskarte auch die Qualität der Notfallversorgung zu verbessern. 

Krankenhäusern, Rettungs- und Notarztdiensten bzw. den dort tätigen Ärzten kann daher nur geraten werden, sich mit der elektronischen Gesundheitskarte auch im Hinblick auf dadurch neu entstehende Behandlungspflichten auseinanderzusetzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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