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04.04.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Pflichtteilsanspruch und Steuerpflicht

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit der Frage der Besteuerung eines Pflichtteilsanspruchs, den nicht der Pflichtteilsberechtigte, sondern nach dessen Tod dessen Erben innehaben (BFH, Urteil vom 07.12.2016 - II R 21/14; veröffentlicht am 29.03.2017).

Demnach gehöre ein vom Erblasser (bislang) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zu dessen Nachlass. Geht der Nachlass und damit auch der Pflichtteilsanspruch auf die Erben des Erblassers über, unterliegt der gesamte Wert der Erbschaftsteuer.

Der Erblasser hatte noch zu Lebzeiten eine ihm zustehende Erbschaft ausgeschlagen und hatte damit Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen Anspruch hatte er selbst aber nicht mehr geltend gemacht. Mit dem Tod des Erblassers ging der Pflichtteilsanspruch auf dessen Sohn über. Das Finanzamt stellte gegenüber dem Sohn bezüglich des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn ab, sondern schon auf den Todestag des Erblassers. Der Sohn wandte hiergegen ein, dass der Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Dies sei nach Auffassung des Finanzamts, die nun durch den BFH bestätigt wurde, hier nicht maßgeblich. Vielmehr unterliegt der Wert des noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs beim Tod des ursprünglich Berechtigten der Besteuerung. Ob und wann der Erbe den Anspruch tatsächlich geltend mache, sei nicht entscheidend. Denn das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch der Pflichtteilsanspruch des Erblassers.

Fazit für die Praxis:

Beim ursprünglich Pflichtteilsberechtigten kommt es für die Besteuerung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an – er hat also in der Hand, ob und wann insoweit Steuern anfallen. Fällt ein Pflichtteilsanspruch aber in den Nachlass des Berechtigten, weil dieser den Anspruch nicht mehr selbst geltend gemacht hat, erhöht dies den Nachlasswert, der der Erbschaftsteuer unterliegt.  

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