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27.05.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Problematik: Flexibilisierung von Satelliten

Die Flexibilisierung von Satelliten (Biogasanlagen) ist derzeit kritisch.

Die Flexibilisierung von Satelliten (Biogasanlagen) ist derzeit kritisch.

I. Problemstellung

Bereits mit dem EEG 2012 hat der Gesetzgeber die Flexibilitätsprämie eingeführt, letztlich soll damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Strom aus Biogasanlagen dann produziert wird, wenn er tatsächlich gebraucht wird. In den Folgejahren haben zahlreiche Biogasanlagen nicht nur ihre Biogasanlage selbst, sondern auch ihre Satelliten-BHKW flexibilisiert: Hierzu wurde letztlich neben das Satelliten-BHKW ein weiteres „Flex-BHKW“ gestellt und über eine Gassammelschiene an die zur Biogasanlage führende Mikrogasleitung angeschlossen. Im Hinblick auf den vom Bundesgerichtshof festgelegten weiten Anlagenbegriff bei Biogasanlagen ist die gesamte Branche, insbesondere sind aber auch die Netzbetreiber davon ausgegangen, dass dieser Flexzubau am Satellit keine eigenständige Anlage darstellt, sondern Teil der bisherigen Satellitenanlage wird. Letztlich erhält also der Flexzubau keine eigene Höchstbemessungsleistung und keine eigene Laufzeit oder Vergütungshöhe, sondern teilumfänglich das Schicksal des vorhandenen Satelliten. Lediglich die Flexprämie kann für die Gesamtanlage zusätzlich geltend gemacht werden.

II. Problem: Urteil Landgericht Frankfurt (Oder)

Sehr überraschend hat ein im Osten Deutschland ansässiger Netzbetreiber die Auffassung vertreten, dass jeglicher Zubau zu einem Satelliten-BHKW eine neue eigenständige EEG-Anlage wäre. Ein Anlagenbetreiber, der bereits Satelliten-BHKW flexibilisiert hat, sah sich daher gezwungen, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nunmehr in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich festgelegt, dass es einen Flexzubau bei Satelliten-BHKW nicht geben soll. Stattdessen wäre jeder Zubau bei einem Satelliten-BHKW als neue, eigenständige Anlage mit einem eventuellen eigenständigen EEG-Vergütungsanspruch anzusehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft.

III. Auswirkungen

Sollte sich dieses Urteil im Ergebnis durchsetzen, könnte dies für betroffene Anlagenbetreiber dramatische Auswirkungen haben:

Zum einen könnte damit für Satellitenstandorte generell keine Flexprämie geltend gemacht werden.

Zum anderen – und dies wäre weitaus dramatischer – könnte mitunter der gesamte EEG-Vergütungsanspruch aller Kilowattstunden, die im zugebauten „Flex-BHKW“ am Satellitenstandort erzeugt wurden, entfallen:

Sofern das „Flex-BHKW“ am Satellitenstandort eine eigenständige Anlage wäre, muss kritisch geprüft werden, wann es zugebaut wurde:

 

•       Erfolgte der Zubau während dem EEG 2012 (zwischen 01.01.2012 und vor 01.08.2014), würde dieses BHKW unter das EEG 2012 fallen. Es hätte also einen EEG-Vergütungsanspruch nach EEG 2012 unter den dortigen Vorgaben (höhere Grundvergütung, Einsatzstoffvergütungsklassen, andere Umweltgutachten!), allerdings nur, wenn der dort vorgeschriebene 60%ige Maisdeckel eingehalten ist.

 

•       Wäre das „Flex-BHKW“ während dem EEG 2014 in Betrieb genommen (01.08.2014 bis 31.12.2016), hätte dieses BHKW nur den geringen Anspruch auf die Grundvergütung nach dem EEG 2014, zudem müsste es doppelt überbaut sein, d. h. es würde nur für 50 % der installierten Leistung eine Vergütung erhalten. Dafür könnte jedoch der Flexzuschlag (40 € je kW und Jahr) geltend gemacht werden. Die Vergütung wäre jedoch in jedem Fall deutlich geringer als Teil einer Gesamtanlage.

 

•       Wurde oder wird das „Flex-BHKW“ während dem EEG 2017 (seit 01.01.2017) hinzugebaut, besteht die Gefahr, dass überhaupt keine EEG-Vergütung zu erlangen ist: Ab einer installierten Leistung von 150 kW müsste diese Anlage in die Ausschreibung gehen, um überhaupt eine Vergütung erhalten zu können; sobald das BHKW allerdings bereits eine Kilowattstunde produziert hat, wäre eine Teilnahme an der Ausschreibung unzulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn insoweit alte Genehmigungen vorliegen, die erst in 2017 umgesetzt wurden.

 

Damit ist festzuhalten, dass – sofern sich die Aussagen des Urteils im Ergebnis durchsetzen würden – „Flex-BHKW“ an Satellitenstandorten möglicherweise gar keine oder eine deutlich geringere Vergütung haben als das eigentliche Satelliten-BHKW.

Da regelmäßig nach einem Flexzubau die neuen BHKW einen erheblichen Teil der Leistung produzieren und stattdessen meist die alten BHKW für eine flexible Leistung zugeschaltet werden, hätte dies dramatische Auswirkungen: Das alte BHKW mit der hohen Vergütung speist kaum Kilowattstunden ein, das neue BHKW mit einer deutlich geringeren Vergütung leistet den Hauptteil. Sofern der Netzbetreiber bisher insgesamt die Vergütung als Altanlage ausgezahlt hat, stünden möglicherweise Rückforderungsansprüche im Raum (bis zu drei Jahre).

Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf das Risiko des Urteils anzuraten, an Satellitenstandorten hauptsächlich das Satelliten-BHKW selbst und nicht das neue „Flex-BHKW“ laufen zu lassen! Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass es im Hinblick auf die EEG-Vergütung zu immensen Rückforderungen in der Zukunft kommt.

Hinzuweisen ist darauf, dass ein Flexzubau an einer Biogasanlage selbst nach wie vor völlig unkritisch ist. Das Urteil behandelt lediglich den Fall des Zubaus zu einem Satelliten-BHKW! Hingegen ist davon auszugehen, dass für Biomethan-BHKW dieselbe Problematik gilt wie für Satelliten.

IV. Weitere Maßnahmen

Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Urteil des Landgericht Frankfurt (Oder) derzeit nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft. Hier bleibt zu hoffen, dass das Berufungsgericht hier eine andere rechtliche Einschätzung vornimmt.

Parallel hierzu versucht insbesondere der Fachverband Biogas, zu dieser Problematik eine Klarstellung im Gesetz zu erwirken: Wir sind hier der Auffassung, dass es der klare Wille des Gesetzgebers war, Biogasanlagen zu flexibilisieren. Es ist nirgends ersichtlich, dass Satellitenstandorte hiervon ausgenommen werden sollten. Hinzu kommt, dass eine Vergütung als eigenständige Anlage letztlich zu weiteren EEG-Zahlungen führen würde, während ein Flexzubau, so wie er bisher verstanden wurde, letztlich keine eigene Höchstbemessungsleistung und damit keine eigene EEG-Vergütung hervorrufen würde (der Strom würde nur teilweise in einem anderen BHKW erzeugt). Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vornehmen wird. Gleichwohl würden wir anraten, die dargestellte Problematik ernst zu nehmen und die Kilowattstunden in den BHKW zu produzieren, die eine sichere Vergütung innehaben.

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