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05.12.2007 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

PS&P vs. Gesetzgeber

Leider sind wir nicht namentlich erwähnt, aber immerhin wurde uns ein ganzer Satz in der Gesetzesbegründung zum EEG-Entwurf gewidmet. Der Gesetzgeber schreibt uns: "Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage."

Anlass dieses Hinweises ist ein Urteil des Landgerichts Augsburg, das ich Anfang des Jahres für einen unserer Mandanten erstritten habe. Das LG Augsburg hat in dem Urteil unserem Mandanten, der eine Kleinwasserkraftanlage betreibt, die Vergütung gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG zugesprochen. Die Vergütung wäre damit um immerhin 2 ct/kWh auf 9,67 ct/kWh angestiegen. Das vollständige Urteil ist mit Anmerkungen veröffentlicht in ZNER 2007, S. 218.

So schmeicherlhaft die Beachtung durch den Gesetzgeber auch ist, nötig gewesen wäre es nicht: Nachdem der beklagte Netzbetreiber in Berufung gegangen war, musste ich nach eindeutigen Hinweisen des Augsburger Senats am OLG München in der mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Das Urteil ist also nie rechtskräftig geworden.

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