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23.03.2010 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka

Rückwirkung der Neuregelung zu verdeckten Sacheinlagen verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 22.03.2010 (Az. II ZR 12/08) hat der BGH entschieden, das die durch das MoMiG eingeführten Neuregelungen zur verdeckten Sacheinlage auch auf Fälle anwendbar sind, bei denen die verdeckte Sacheinlage vor dem 01.11.2008 geleistet wurde. Die Regelung des § 3 Abs. 4 EGGmbHG, wonach § 19 Abs. 4 GmbH auch auf Fälle vor dem 01.11.2008 Anwendung findet, ist nach Auffassung des erkennenden II. Senats des BGH verfassungsgemäß. Bislang galt bei verdeckten Sacheinlagen, dass der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen musste. Seit 01.11.2008 gilt § 19 Abs. 4 GmbHG n. F., wonach die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam sind. Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet (wir berichteten). § 3 Abs. 4 EGGmbHG regele in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung, so der erkennende Senat. Die Kapitalaufbringung sei als einheitlicher Vorgang zu betrachten und könne sich daher nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen, beziehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines „Management buy-out“ an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin rund 740T€ mit dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio“ und weitere 3 Mio € mit dem Verwendungszweck „Einzahlung in die Kapitalrücklage“. Wenige Tage später verkaufte die Beklagte an die Klägerin Lizenzen zum Preis von knapp 4 Mio €. Kurz darauf fasste die Beklagte Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin um rund 740T€ in bar auf 1 Mio € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin den Kaufpreis für die Lizenzen an die Beklagte. Das Konto der Schuldner befand sich danach wieder im Soll. Daraufhin veräußerte die Beklagte ihren Geschäftsanteil von 1 Mio € für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Klägerin. Der Kläger hat die Beklagte auf erneute Zahlung von rund 740T€ in Anspruch genommen und begründet seine Forderung damit, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht. Sie sei daher von ihrer Verpflichtung, die versprochene Bareinlage zu leisten nicht frei geworden. Zudem hafte die Beklagte in Höhe von 3 Mio €, weil sie sich zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen in der Krise ausbezahlt habe.


Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch des Klägers.

Der II Senat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, wies jedoch mangels Entscheidungsreife, u. a. bedurfte es noch der Wertfeststellung der Lizenzen, die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurück. Die Kapitalaufbringung um 740T€ sei im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage (Lizenzen) getilgt war. Insoweit bedürfe es noch der Wertfeststellung der Lizenzen. Der BGH betonte in seiner Entscheidung jedoch, dass die rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbH n. F. nicht verfassungswidrig ist.

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