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24.04.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung

Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. 2 U 8/08) hat das OLG Köln erneut zur Frage des Schenkungsgegenstands bei Lebensversicherungsverträgen entschieden und sich damit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 (Az. 1-7 U 140/07) - wir berichteten - entgegengesetzt. Während das OLG Düsseldorf als Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche die ausgezahlte Lebensversicherungssumme, nicht dagegen lediglich die eingezahlten Prämien betrachtet, stellt das OLG Köln auf die gezahlten Prämien ab.

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Köln war die Frage, ob der durch Erbvertrag eingesetzte Vertragserbe bei seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB in Ansehung einer von den Erblassern abgeschlossenen Lebensversicherung, die einem Dritten das Bezugsrecht einräumt, die gezahlten Prämien oder die Versicherungssumme als Grundlage seines Anspruchs heranziehen darf. Denn unter gewissen Voraussetzungen kann der Vertragserbe die Schenkung vom Beschenkten nach § 2287 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Köln schloss sich vielmehr einer früheren Entscheidung des OLG Stuttgart an und entschied, dass der Vertragserbe lediglich die gezahlten Versicherungsprämien vom Beschenkten verlangen könne. Ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestehe dagegen nicht.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass es sich hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge um eine den Kläger als Vertragserben beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB handle. Gegenstand des Herausgabeanspruchs seien nach Auffassung des OLG Köln die gezahlten Prämien, weil – insoweit schließt sich das OLG Köln früherer Rechtsprechung des BGH an – der Vertragserbe ebenso wie der Pflichtteilsberechtigte nur soweit schutzwürdig sei, als der Erblasser Beträge aus seinem Vermögen weggegeben hat. Die Versicherungssumme befand sich zu keiner Zeit im Vermögen des Erblassers, sodass der Vertragserbe (wie auch der Pflichtteilsberechtigte) diesbezüglich nicht benachteiligt sein kann. Die Vorschriften des Pflichtteilsrechts ebenso wie die Vorschrift des § 2287 BGB verfolgen nach Auffassung des Gerichts nicht den Zweck, Sondervorteile Einzelner zu verhindern. Die Entscheidung des BGH vom 23.10.2003, auf die sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bezog, könne wegen aufgrund des insolvenzrechtlichen Bezugs dieser BGH-Entscheidung nicht auf das hiervon völlig unterschiedliche Zwecke verfolgende Rechtsgebiet des Erbrechts übertragen werden.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht. Die Frage der Behandlung einer Lebensversicherung des Erblassers bleibt damit nach wie vor heftig umstritten und kann je nach Wertung zu völlig unterschiedlichen Ansprüchen der berechtigten führen.

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