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25.04.2019 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Überlebender Ehegatte kann bei lebzeitiger Hofübertragung leer ausgehen

Überlebender Ehegatte kann bei lebzeitiger Hofübertragung leer ausgehen

Überlebender Ehegatte kann bei lebzeitiger Hofübertragung leer ausgehen

Eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 20.07.2018,  I-10 W 97/17) bedeutet Handlungsbedarf für Hofeigentümer im Geltungsbereich der Höfeordnung, also im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Pflichtteilsanspruch bestimmt sich nach tatsächlichen Bestand und Wert zum Todeszeitpunkt

Nach dem Beschluss bestimme sich der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten eines Hofeigentümers allein nach dem tatsächlichen Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, so die Richter. Sei der Hof bereits zu Lebzeiten an einen Nachfolger übergeben worden, gehöre der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls eben nicht mehr zum Nachlass und sei daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

Ehefrau ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen

In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer den Hof bereits im Jahr 2004 an seinen Sohn übertragen. Die Ehefrau hatte der Übertragung zugestimmt. In seinem Testament hatte er die Ehefrau ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen. Als der Erblasser im Jahr 2015 verstarb, verlangte die Ehefrau von dem Sohn die Zahlung ihres Pflichtteils in Bezug auf den Hof. Sie machte geltend, ihr Pflichtteil sei entsprechend der Höfeordnung im Zeitpunkt der Übertragung zu berechnen und nicht im Zeitpunkt des Erbfalls.

Höfeordnung sieht keine besondere Regelungen für den Pflichtteil eines von der Erbfolge ausgeschlossenen Ehegatten vor

Dies hat das Landwirtschaftsgericht anders gesehen und einen Anspruch verneint. Die dagegen vor das OLG gebrachte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG verneinte einen Anspruch der Ehefrau mit der Begründung, dass die Höfeordnung keine besonderen Regelungen für den Pflichtteil eines von der Erbfolge ausgeschlossenen Ehegatten vorsehe. Sämtliche einschlägigen Regelungen in der Höfeordnung setzten ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Ausgleichsberechtigte ohne die lebzeitige Übertragung Erbe oder zumindest Miterbe des Hofes geworden wäre (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 10; 17; 16 Abs. 2 HöfeO), was vorliegend angesichts des Testaments nicht der Fall war.

Allgemeine Regeln des Pflichtteilsrechts anwendbar

Daher seien allein die allgemeinen Regeln des Pflichtteilsrechts anwendbar und diese sähen vor, dass sich die Höhe des Pflichtteils am Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls bestimme (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt habe der Hof aber nicht mehr zum Nachlass gehört, so dass die überlebende Ehefrau in Bezug auf den Hof keinen Pflichtteilsanspruch habe. Auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vorzeitigen Schenkung scheide aus, da seit der Übertragung auf den Sohn im Zeitpunkt des Erbfalls bereits mehr als 10 Jahre vergangen waren (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB).

Ehegatte ohne Anwendung der Höfeordnung evtl. in nachteiliger Position

Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der überlebende Ehegatte ohne Anwendung der Höfeordnung möglicherweise in eine nachteilige Position gebracht wird. Es stellt hierzu aber fest, dass der Ehegatte der Übertragung des Hofes gemäß § 1365 BGB ohnehin in aller Regel zustimmen und sich entsprechend der Folgen bewusst sein müsse. Es sei dann seine Aufgabe, sich bereits zu diesem Zeitpunkt für die Zukunft abzusichern.

Bestenfalls im Vorfeld der Hofübergabe einen Ausgleich aller Beteiligten regeln

Um Streitigkeiten nach dem Erbfall zu vermeiden empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld der Hofübergabe einen entsprechenden Ausgleich mit allen Beteiligten zu finden.

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