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06.10.2008 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b Abs. 2-5 SGB V) - Update

Bereits am 19. Mai 2008 berichteten wir über die beiden Verfassungsbeschwerden von verschiedenen niedergelassenen Ärzten gegen die Regelungen des § 116 b Abs. 2-5 SGB V. Beide Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Regelung zur Zulassung von Krankenhausambulanzen (§ 116 b SGB V) richten, wurden nun durch das Bundesverfassungericht als unzulässig abgewiesen (Beschlüsse vom 31.07.08, Az. 1 BvR 840/08 und Az. 1 BvR 839/08).

Dies bescheinigt aber keinesfalls die Verfassungsgemäßheit des § 116 b Abs. 2-5 SGB V, da eben keine Entscheidung in der Sache erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nur ab, weil es, solange noch keine Zulassungsbescheide zugunsten der Krankenhäuser vorliegen, an einer unmittelbaren Rechtsverletzung der Ärzte fehlt und weil der Rechtsweg nicht erschöpft war. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die betroffenen niedergelassenen Ärzte zunächst einen Zulassungsbescheid abwarten müssen, der das Krankenhaus zur Erbringung von ambulanten Leistungen nach § 116 b Abs. 2 SGB V ermächtigt, und diesen im Stile einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Bescheids vor den Sozialgerichten anfechten können. Die Sozialgerichte haben dann - hierauf weist das Bundesverfassungsgericht explizit hin - genau zu prüfen, ob und in welchem Maße Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend die niedergelassenen Ärzte schützen kann oder ob es sich um eine gleichrangige Konkurrenz zwischen Ärzten und Krankenhäusern handelt, die mit Art. 12 GG grundsätzlich nicht erfolgreich angefochten werden kann.

Ein Szenario zu den möglichen Ausgängen und Abläufen eines solchen sozialgerichtlichen Verfahrens schildert einer der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer der verfassungsgerichtlichen Verfahren unter diesem Link. Denkbar sind danach insbesondere inhaltlich beschränkte Zulassungen für die Krankenhäuser, die der Grundrechtsposition der betroffenen niedergelassenen Ärzte ausreichend Rechnung tragen (verfassungskonforme Handhabung der Zulassungsvorschriften).

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