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15.03.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 12.03.2008, die Verordnung zur Neuregelung der Biogaseinspeisung verabschiedet. Geändert werden die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) und zwei weitere Verordnungen.

In der GasNZV werden die bisher enthaltenen Regelungen zur Biogaseinspeisung komplett aufgehoben und die Biogaseinspeisung wird in Zukunft in einem neuen Teil 11a der Verordnung geregelt. Kernpunkt ist der Ausbau des Vorrangprinzips für Biomethan, ähnlich der Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Biogaseinspeiser vorranging zum Anschluss und zur Einspeisung berechtigt, auch wenn bereits Netzengpässe durch konventionelles Erdgas bestehen. Desweiteren wird eine Sonderregelung zum Netzanschluss getroffen: Der Netzbetreiber muss sich mit 50% an den Kosten des Netzanschlusses beteiligen, ausserdem übernimmt der Netzbetreiber die Verdichtung und Odorierung des Gases vor der Einspeisung und trägt die Kosten hierfür selbst. Anders als im EEG bleibt der Netzanschluss aber im Eigentum des Netzbetreibers und kann von anderen Einspeiser genutzt werden, in diesem Falle sind die Kosten neu aufzuteilen.

Die GasNEV wird nur an einem Punkt geändert, der aber wirtschaftlich sehr bedeutsam sein kann: Der Biogaseinspeiser erhält zukünftig eine Pauschale für vermiedene Netznutzungsentgelte vom Netzbetreiber. Anders als im Strombereich hängt die Höhe nicht von den konkret vermiedenen Entgelten ab, sondern beträgt in jedem Fall einheitlich 0,7 ct/kWh. Nicht gelöst ist aber nach wie vor das Problem, dass im Gasnetz die Netzentgelte nicht transaktionsunabhängig sein müssen und daher Biomethan nicht in beliebigen Entfernungen frei gehandelt werden kann. Hier könnte ein Zertifikatesystem ähnlich des RECS bzw. EECS  Abhilfe schaffen, das wäre meines Erachtens eine Aufgabe, die die Bundesregierung noch angehen müsste.

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