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19.03.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

VG München: Kein Trinkwasserbeitrag für Freiflächenphotovoltaikanlage

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11.03.2008 (Az. M 10 S 07.5614) über einen Bescheid über den Wasseranschlussbeitrag für das Betriebsgrundstück einer Freiflächenphotovoltaikanlageentschieden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Bescheids bestehen. Unser Mandant, der Betreiber der Anlage und Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, muss daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache den festgesetzten Beitrag nicht bezahlen. Es steht nach der positiven Entscheidung zu erwarten, dass auch die Hauptsacheentscheidung zu Gunsten unseres Mandanten ausgehen wird und der Beitragsbescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Die Entscheidung schafft - zumindest für Bayern - auch Rechtsklarheit für andere Betreiber von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss nicht nur Erwägungen zum konkreten Einzelfall angestellt, sondern auch rechtsgrundsätzlich zur Möglichkeit der Beitragerhebung für die Freiflächenphotovoltaik geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies im Regelfall unzulässig sein dürfte.

Die Argumentation des Gerichts geht davon aus, dass für eine PV-Anlage - wie in diesem Fall - ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ausreicht, ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 11 BauNVO ist nicht erforderlich. Das führt dazu, dass das Bebauungsplangebiet weiterhin dem Aussenbereich zuzuordnen sind. Ein bebaubares Aussenbereichsgrundstück unterliegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nur dann der Beitragspflicht, wenn mit mit der bestimmungsgemässen Nutzung ein Wasserverbrauch verbunden ist. Ist das nicht der Fall, hat das Grundstück aus der leitungsgebundenen Einrichtung keinen Vorteil und darf dann auch nicht zum Beitrag herangezogen werden. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen löst aber nach Ansicht des VG München bei typisierender Betrachtung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung aus, da Wasser allenfalls für eine gelegentliche Reinigung der Module erforderlich wäre. Daraus folgt, dass eine Heranziehung des mit der Photovoltaikanlage bebauten Grundstücks dem Vorteilsprinzip widerspricht und rechtlich unzulässig ist.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, er kann von dem Antragsgegner, einem Zweckverband zur Wasserversorgung, noch mit der Beschwerde angegriffen werden.

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