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03.03.2009 | Von: Rechtsanwalt Dr. Elmar Killinger

"Vorkasse"-Praxis gegenüber gesetzlich versicherten Patienten

In der letzten Zeit häufen sich die Berichte, dass Ärzte gegenüber Kassenpatienten (Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen) eine "Vorkasse" verlangen, wenn diese behandelt werden möchten. Beispielhaft ist der von Report Mainz berichtete Fall, in dem ein Orthopäde von den gesetzlich versicherten Patienten 120,00 Euro im Voraus pro Quartal verlangt, wenn diese von ihm behandelt werden sollen. Die Vorkasse bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass der Patient die gesamte Behandlung, die die Krankenkasse übernimmt, im Voraus zu zahlen habe, sondern, dass der Patient zusätzlich zur Kostenübernahme durch seine Versicherung einen bestimmten Geldbetrag mit eigenen Mitteln im Voraus bezahlen soll, andernfalls unterbleibt die Behandlung.

Mit dieser Praxis bewegen sich Ärzte in einer Grauzone. Richtig ist zwar, dass auch der Vertragsarzt keiner Rechtspflicht unterliegt, einzelne Kassenpatienten zu behandeln. Auch der Vertragsarzt kann, ausgenommen von Notfällen oder einer monopolartigen Stellung, Kassenpatienten abweisen. Aber rechtlich gilt ebenso, dass diese Abweisung nicht willkürlich sein darf. Sowohl nach den Berufsordnungen, die sich insoweit auf landesrechtliche Ermächtigungen stützen, als auch nach dem Recht der Vertragsärzte (insb. SGB V) gilt, dass der Arzt die Behandlung nicht willkürlich aus Gründen der Religion, Nationalität, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialen Stellung des Patienten ablehnen darf. Das Abhängigmachen der Behandlung eines Kassenpatienten von der Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages im Voraus könnte von den zuständigen Aufsichtsstellen als eine Ablehnung aufgrund der sozialen Stellung des Patienten angesehen werden. Ferner widerspricht diese Praxis dem Sachleistungsanspruch des Kassenpatienten und damit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung - die finanzielle Abwicklung soll danach grundsätzlich nicht im Verhältnis Arzt-Kassenpatient sondern nur zwischen Arzt (bzw. Kassenärztliche Vereinigung) und Krankenversicherung stattfinden (dieser Grundsatz wird freilich von der Praxisgebühr durchbrochen).

Ärzte, die eine solche „Vorkasse“ verlangen, setzen sich daher einem erheblichen rechtlichen Risiko aus. Es drohen Sanktionen der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern Ärzte von Kassenpatienten eine zusätzliche Vergütung erreichen möchten, so ist zu raten, hierfür andere rechtliche Wege zu gehen.

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