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04.01.2008 | Von: Rechtsanwältin Sabine Sobola

Vorratsdatenspeicherung seit 01.01.2008

Seit dem 01.01.2008 gelten die neuen Regeln für die Überwachung der Telekommunikation. Ab jetzt müssen Telefonanbieter Verbindungs- und Standortdaten speichern und 6 Monate lang aufbewahren. Für Internetprovider gilt noch eine Übergangsfrist bis Januar 2009.

Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut des § 113a TKG haben Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten insbesondere die Rufnummer, den Beginn und das Ende der Verbindung und im Falle von Mobildienstleistungen außerdem die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes zu speichern.

Ein konkretes Beispiel aus dem Mobilfunkbereich: während bisher nur die angewählten Nummern gespeichert wurden, müssen die Provider nun auch speichern, welche Nummer angerufen hat. Zusätzlich muss gespeichert werden, von wo aus der Anrufer sich gemeldet hat. Würde ein Anrufer in regelmäßigen Abständen telefonieren, ergäbe sich damit ein komplettes Bewegungsprofil.

Noch weiter geht die Speicherungspflicht der Anbieter von E-Mail-Dienstleistungen. Hier ist die IP-Adresse und die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers zu speichern, sowie die Zeitpunkte der entsprechenden Nutzung.

Verstöße gegen die Speicherungspflichten aus § 113a TKG bleiben vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 noch ohne Sanktion, ab dem 01.01.2009 wird es jedoch empfindliche Bußgelder bei Nichtbeachtung geben.

 

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