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11.10.2017 | Von: Rechtsanwalt Christian Wenzel

Windkraft: Änderung von Bundesnaturschutzgesetz

Windkraft: Änderung Bundesnaturschutzgesetz

Windkraft: Änderung Bundesnaturschutzgesetz

Mit Wirkung zum 29.09.2017 ist die Änderung von § 44 Abs.5 BNatSchG in Kraft getreten. Durch die Vorschrift erfolgt die Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tötungs-und Verletzungsverbot besonders geschützer Arten, insbesondere im Rahmen der Windkraftanlagenplanung.

Inhalt der Änderung:

Nach dem neuen Wortlaut der Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs-und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.

Kosequenzen der Änderung:

Durch die Änderung fällt der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare nicht mehr automatisch unter das Tötungsverbot nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass durch das Vorhaben das Tötungsverbot für Individuen der betroffenen Art deutlich erhöht wird.

Fazit:

Durch die nunmehr erfolgte Kodifizierung der bereits bestehenden ständigen Rechtsprechung werden Unsicherheiten in der Projetrealisierung vermindert und gleichzeitig die Realisierung artenschutzrechtlich problematischer Projekte erleichtert.

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