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05.02.2010 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Zahlungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 8 K 9250/07), dass Zahlungen einer Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Dem vom FG entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Satzung einer im Jahr 1985 errichteten Familienstiftung bestimmte, dass bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten seien. Das Finanzamt forderte für die ausbezahlten Renten die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung die Abgabe dieser Erklärung verweigerte, nahm das Finanzamt die Stiftung für die abzuführende Kapitalertragsteuer in Haftung. Gegen den Haftungsbescheid hat die Stiftung Einspruch eingelegt.

Das FG Berlin-Brandenburg gelangte zu dem Ergebnis, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handle es sich bei den Destinatärszahlungen nicht um Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sodass auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und zur Abführung der Kapitalertragsteuern bestand. Prinzipiell könne zwar die Stiftung als Schuldner von Kapitalerträgen u. U. für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme liegen nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht vor.

Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Leistungen aus ihren Erträgen erbracht. Jedoch genügt es nach Auffassung des Senats für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt. Vielmehr knüpfe die Vorschrift in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine solche bestehe gerade nicht, da eine Stiftung ein rechtlich verselbständigtes Vermögen verkörpert. Mangels eines Beteiligungsertrags der Destinatäre seien die Leistungen der Klägerin daher nicht wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar so das FG.

Der Senat hat im Hinblick auf die materiell-rechtliche Frage des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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