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11.03.2009 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Zuweisung des Regelleistungsvolumens für Quartal 2/2009 verspätet ?

Der Gesetzgeber regelt in § 87 b Absatz 5 SGB V: "Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den Arzt einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden, obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens."

Mit dem Infobrief der KVB vom 26.02.2009 an die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Bayern wurde augenscheinlich diese Frist knapp eingehalten. Der Stichtag für die Zuweisung im zweiten Quartal war der 03.03.2009. 

Ging die Zuweisung jedoch danach ein oder liegt sie bis heute nicht vor, hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass dann das dem Arzt bisher zugewiesene Regelleistungsvolumen in gleicher Höhe auch für das Nachfolgequartal gilt. Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen die Zahlen für das 2.Quartal z.T. deutlich hinter den Werten aus dem 1.Quartal 2009 zurückliegen, erscheint dies ein minimales "Trostpflaster" zu sein.

Die Verspätung kann und muss im Widerspruchsverfahren fristgerecht, d.h. binnen eines Monats ab Bekanntgabe geltend gemacht werden.

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