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08.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Abfindungszahlung an weichenden Erben: Nachlassverbindlichkeit

Mit seinem am 07.09.2016 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH, Az. II R 24/15) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindungszahlung an den weichenden Erben als Nachlassverbindlichkeit gewertet wird. Ob eine solche Zahlung Nachlassverbindlichkeit ist, ist vor allem im Hinblick auf die Erbschaftsteuer von Bedeutung.

In dem entschiedenen Fall stritten mehrere Beteiligte um den Nachlass der Erblasserin, die zunächst per Testament die Klägerin und deren Ehemann als Erben einsetzte und mit einem späteren Testament ihren Finanzberater als Alleinerben benannte. Der Rechtsstreit um die Frage der Erbenstellung wurde durch Vergleich zwischen den drei Beteiligten beendet, wonach der Finanzberater gegen Zahlung einer Abfindung die Erbenstellung der Ehegatten anerkannte. Später setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Ehegatten fest, ohne dabei die Abfindungszahlung an den Finanzberater in Abzug zu bringen.

Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, wenn der Erbe sie aus dem Grund leistet, dass seine Erbenstellung nicht länger bestritten wird. Damit kann eine solche Abfindungszahlung auch bei Bemessung der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden. Bei dieser Einstufung belässt es der BFH auch im vorliegenden Fall. Anderes ergebe sich auch nicht aus seiner Rechtsprechung dazu, dass eine Abfindungszahlung umgekehrt bei dem Empfänger nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes betrachtet würde.

Fazit für die Praxis:

Es bleibt demnach dabei, dass Abfindungszahlungen an den weichenden Erbprätendenten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, wenn diese Zahlung notwendig ist, um die Erbenstellung endgültig herzustellen und diese Aufwendungen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Erbrechts stehen. Daher gehören nicht nur die Kosten der Rechtsverfolgung, sondern auch die Abfindungszahlung als solche zu den Nachlassverbindlichkeiten. Bei der Erbschaftsteuererklärung ist daher darauf zu achten, dass derartige Kosten tatsächlich als Nachlassverbindlichkeiten angesetzt werden.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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