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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

29.11.2017 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Änderungen am Testament – was gilt?

2006 hat ein Erblasser sein Testament handschriftlich verfasst und als Erben ein befreundetes Ehepaar eingesetzt. Seine Lebensgefährtin sollte eine monatliche Rente von 500 € bekommen. Außerdem hat er ausdrücklich festgehalten, dass seine Verwandten väterlicher- sowie mütterlicherseits von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament in seiner Aktentasche gefunden und vorschriftsgemäß von der Lebensgefährtin bei Gericht abgeliefert. Die Passage, dass die Ehegatten als Erben eingesetzt werden, war zu diesem Zeitpunkt jedoch durchgestrichen.  Neben dem Testament war noch ein weiterer Zettel des Erblassers mit den Kontaktdaten der Schwiegertochter der Lebensgefährtin vorgelegt worden.

Erbschaftsantrag der befreundeten Ehegatten

Die befreundeten Ehegatten stellten nach dem Tod des Erblassers einen Erbschaftsantrag, mit der Begründung, sie seien im handschriftlichen Testament als Erben eingetragen. Die durchgestrichenen Passagen seien nicht vom Erblasser selbst vorgenommen worden. Das Testament sei ihrer Auffassung nach von Dritten manipuliert worden.

Forderung zurückgewiesen

Das Nachlassgericht hat diese Forderung zurückgewiesen, da diese Passage im Testament durchgestrichen wurde. Dagegen haben die Ehegatten Beschwerde beim OLG Düsseldorf (Az. Wx 63/16) eingereicht. Das OLG hat daraufhin an das Nachlassgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, man müsse sich mit dem Willen des Erblassers und den Umständen der Testamentserrichtung sowie der späteren Änderungen am Testament befassen, um eine klare Entscheidung treffen zu können. Das Nachlassgericht hat dann dahingehend entschieden, dass die Streichung nicht vom Erblasser veranlasst wurde und somit das befreundete Ehepaar erbt.

Lebensgefährtin machte Erbanspruch geltend

Daraufhin machte die Lebensgefährtin für sich einen Erbanspruch geltend, da sie der Meinung war, dass sie die einzig möglich Erbin wäre, die nach der Streichung im Testament übrig bleibe. Daraufhin hat sich das Nachlassgericht nochmals mit der Sache befasst, ein Schriftgutachten eingeholt und weitere Zeugen gehört, um die Umstände der Testamentserrichtung und späteren Änderung am Testament aufzuklären.

Zeugen bestätigen Änderungen am Testament

Eine Zeugin sagte aus, dass der Erblasser ihr erzählte, dass er das befreundete Ehepaar als Erben einsetzen wolle. Einige Jahre darauf erklärte er aber der Zeugin gegenüber, dass er seine damalige Entscheidung rückgängig machen wolle und stattdessen die Schwiegertochter seiner Lebensgefährtin als Erbin einsetzen werde, da das freundschaftliche Verhältnis zu dem besagten Ehepaar nicht mehr so intensiv gewesen wäre. Ähnlich hat das auch ein weiterer Zeuge bestätigt.

Ehepaar bleibt Erbe

Das OLG hat letztlich entschieden, dass die Erbeinsetzung des befreundeten Ehepaars gilt, da der Erblasser zwar möglicherweise die Streichung selbst vorgenommen, jedoch keine alternative Erbfolge von der er jedoch stets sprach, festgelegt habe.

Fazit

  • Möchten Sie Ihr handschriftliches Testament ändern, sollten Sie am besten ein neues Testament errichten und das alte Testament vernichten, sodass keine Zweifel an der gültigen Regelung aufkommen. 
  • So erstellen Sie Ihr Testament richtig!
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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ulrike Specht

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