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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

04.12.2007 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Alle Jahre wieder – die Freiwilligkeit von Bonuszahlungen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.07, 10 AZR 825/06.

Arbeitgeber vereinbaren häufig in ihren Standardarbeitsverträgen Bonuszahlungen, die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen. Gleichzeitig sollen geleistete Bonuszahlungen zurückzuzahlen sein, sollte der "belohnte" Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, häufig zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ausscheiden. Diesem Vorgehen hat das BAG einmal mehr einen klaren Riegel vorgeschoben. In der maßgeblichen Entscheidung enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine weitere Klausel regelte, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.04. des Folgejahres gekündigt ist. Der Arbeitnehmer hatte vor diesem Stichtag gekündigt und vor dem BAG sein Recht auf die erhaltene Bonuszahlung durchgesetzt. Laut BAG - so die Pressemitteilung Nr. 74/07 - handelt es sich bei den zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um vom Arbeitgeber vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließen, widersprechen sie der dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem des Arbeitgebers. Sie sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb nach § 307 BGB (Transparenzgebot) unwirksam. Dies gilt auch für die Stichtagsregelung.

Den Arbeitgebern kann einmal mehr nur dringend geraten werden, ihre Arbeitsverträge und deren Klauseln auf ihre Wirksamkeit gemessen an der aktuellen BAG-Rechtsprechung überprüfen zu lassen und anzupassen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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