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12.08.2008 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz?

Das Bundesarbeitsgericht verkündete heute zum Verfahren 9 AZR 1117/06 seine Entscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen.

Ein Arbeitnehmer, der in einer Gießerei beschäftigt ist, hatte von seinem Arbeitgeber beansprucht "an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich inbesondere mit den Gefährdungspotentialen Lärm, Staub, Arbeitshemmnissen und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenwirken hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst."

Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 655 (6)/05) sowie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 339/05) hatten die Klage abgewiesen, dem ist das BAG jetzt in der Grundentscheidung gefolgt.

Die genaue Begründung bleibt abzuwarten. In der vorab veröffentlichen Pressemitteilung heißt es, "dass Arbeitnehmer zwar nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf haben, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)."

Für die Arbeitgeber bedeutet dies zunächst eine gewisse Entwarnung, wenngleich sie gehalten sind, die Vorschriften des ArbSchG weiterhin ernsthaft und nach den aktuellen Erfordernissen umzusetzen.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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