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13.03.2013 | Von: Rechtsanwalt Frank Reinel
Arbeitsrecht / Beamtenrecht: Auch bei Beamten kommt Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit in Betracht
Konnte ein Beamter aufgrund langfristiger Erkrankung seinen Jahresurlaub nicht nehmen, so steht ihm bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses die Abgeltung des Mindesturlaubs zu. Ein Polizeibeamter war Mitte 2008 in Ruhestand getreten. Zuvor war er ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt. Nun begehrte er die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX sowie des Arbeitszeitverkürzungstages für die Jahre 2007 und 2008.
Mit Urteil vom 31.01.2013 (Az.: 2 C 10.12) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass auch einem Beamten ein unionsrechtlicher Abgeltungsanspruch bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Urlaubseinbringung in Natur zusteht. Hintergrund sei, dass die Richtlinie RL 2003/88/EG auch Beamte erfasse und in ihrem Art. 7 Abs. 1 einen vierwöchigen Mindesturlaub vorsehe. Somit könne ein Beamter bei der für ihn geltenden 5-Tage-Woche bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die finanzielle Abgeltung desjenigen Urlaubs verlangen, den er aufgrund einer Krankheit nicht nehmen konnte. Ein hierüber hinausgehender Urlaub – wie etwa bei Schwerbehinderung oder als Ausgleich für Arbeitszeitverkürzung – sei hiervon nicht erfasst und werde demnach auch nicht abgegolten.
Beachte:
Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Mindesturlaubsanspruch gemäß dem Bundesverwaltungsgericht auch dann erfüllt werde, wenn der Beamte seinen Urlaub aus dem Urlaubsjahr nicht habe nehmen können, sehr wohl aber den Resturlaub aus dem Vorjahr. Zudem seien nur die nicht genommenen Tage des aktuellen Urlaubsjahres abzugelten. Resturlaubstage aus vorangegangenen Jahren verfallen bei längerer Krankheit jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs, sodass dann auch keine Abgeltung mehr verlangt werden kann.
Frank Reinel, Rechtsanwalt
Abteilung Arbeitsrecht, Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte, Regensburg
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Ulrike SpechtRechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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