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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

14.04.2011 | Von: Rechtsanwältin Andrea Pfundstein

Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht beendet Anschlussverbot in der Befristung

Mit Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - beendet das Bundesarbeitsgericht das Problem der sachgrundlosen Befristung im Anschluss an ein früheres Arbeitsverhältnis und entschied:

"Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt."

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich mit Sachgrund befristet werden. z.B. als Vertretung eines länger erkrankten Mitarbeiters oder zeitlich befristet bis zur Dauer von zwei Jahren nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da sog. Befristungsketten verhindert werden sollten, in denen Arbeitnehmer beständig neu befristete Arbeitsverträge erhalten ohne die Aussicht auf ein dem Kündigungsschutz unterliegendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, besagt § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, dass eine zeitlich befristete Beschäftigung ausgeschlossen ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dieses Anschlussverbot haben die Erfurter Richter nun jedenfalls für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse gekippt, die länger als drei Jahre zurückliegen. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten soll nämlich regelmäßig dann nicht mehr bestehen, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Bleibt den Arbeitgebern also nur noch, sorgfältige Archivarbeit zu leisten, um diesen Drei-Jahres-Zeitraum bei anstehenden Befristungen auch im Auge zu behalten.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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