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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

08.01.2008 | Von: Rechtsanwalt Elmar Killinger

Arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge und die Einstandspflicht von Rechtsschutzversicherungen

Wenn Rechtsanwälte beim Abschluss von Aufhebungs- oder Änderungsverträgen auf Seiten des Arbeitnehmers mitwirken sollen, aber noch keine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen sondern im Nichtunterzeichnensfalle nur angedroht wurde, besteht immer wieder das Problem, dass Rechtsschutzversicherungen oft ihre Einstandspflicht verneinen. In einigen juristischen Foren und Blogs wurde das Problem auch schon öfters diskutiert. Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass der Rechtsschutzversicherer die neueste instanzgerichtliche Rechtsprechung als Mindermeinung abtut.

Mangels tatsächlicher Rechtsbeeinträchtigung - der Arbeitgeber droht ja nur mit der Kündigung, falls der Aufhebungs-/Änderungsvertrag nicht unterzeichnet werde - soll nach Ansicht der Versicherer kein Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 c) ARB vorliegen. Oft wurde in Foren und Blogs bei diesen Problemen als Lösung auf die Urteile des OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.7.2006 - 5 U 719/05 - 107, und des Bundesgerichtshofes, Urteil 28.9.2005 - IV ZR 106/04, verwiesen. Beide Urteile sind tatsächlich eindeutig und besagen, dass auch dann ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB vorliegt, wenn die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar droht, in diesem Fall also der Arbeitgeber ernsthaft eine Kündigung in Aussicht stellt.

Kürzlich ereignete sich wieder einmal das eben geschilderte Problem. Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer wurden nun aber ausdrücklich die eben genannten Urteile des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes eingewandt. Die Rechtsschutzversicherung lehnte aber auch angesichts dieser Urteile eine Einstandspflicht ab. Nach ihrer Ansicht sei das OLG Saarbrücken eine zu vernachlässigende Einzelmeinung, die der ganz h. M. zuwiderlaufe. Auf das Urteil des BGH (welches meiner Meinung nach das OLG Saarbrücken nur folgerichtig auf das Arbeitsrecht transferiert hat) und darauf, dass das OLG Saarbrücken in seinem Urteil die bisher h. M. qualifiziert widerlegt, geht die Rechtsschutzversicherung nicht ein. Diese weigert sich im Übrigen auch anzuerkennen, dass bei einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag auch die Abfindungssumme zum Streitwert hinzuzählt (so aber ebenfalls das OLG Saarbrücken).

Ein zwischenzeitlich geführter außergerichtlicher Meinungsaustausch hat nicht zu einer Deckungszusage geführt, noch nicht einmal zu einer Kulanzregelung, die aber in Anbetracht der neuen Rechtssprechung in jedem Fall vertretbar wäre. Derzeit steht daher die Prüfung einer Deckungsklage an. Über den weiteren Verfahrenslauf wird berichtet.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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