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09.09.2016 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Aufklärungspflicht bei der Vereinbarung einer "Nettopolice"

Das OLG München hat sich mit seiner Entscheidung vom 05.07.2016 (Az. 20 U 1011/16) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach den Vermittler von Nettopolicen bei Abschluss von Vergütungsvereinbarungen besondere Aufklärungspflichten im Hinblick auf die Kostenpflicht des Kunden treffen.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Vermittler eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden geschlossen, in der sinngemäß darauf hingewiesen wurde, dass der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Das Oberlandesgericht wies die gegen das Ersturteil eingelegte Berufung des Versicherungsvermittlers zurück. Auch nach Auffassung des OLG habe der Vermittler seiner Aufklärungspflicht nicht genüge getan. Er hätte den Kunden deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Vergütung in voller Höhe auch dann anfällt, wenn der Vertrag schon nach sehr kurzer Zeit beendet wird. Denn bei sogenannten Nettopolicen muss ein deutlicher Hinweis auf die von § 169 VVG abweichende Rechtsfolge bei vorzeitiger Vertragskündigung erfolgen. Zwar hänge die Aufklärung im Einzelnen davon ab, welches Aufklärungsbedürfnis erkennbar beim Kunden besteht. Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Belehrung, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde nicht für eine Nettopolice entschieden hätte.

Fazit für die Praxis:

Bei der Vermittlung von Nettopolicen muss explizit darauf hingewiesen werden, dass die Vergütung auch dann in voller Höhe anfällt, wenn der Vertrag schon nach sehr kurzer Zeit beendet wird. Dem Kunden muss also klar gemacht werden, dass er bei Abschluss einer Nettopolice im Hinblick auf die Vergütung deutlich schlechter stehen kann, als bei Abschluss einer Bruttopolice.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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