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13.08.2009 | Von: Rechtsanwalt Daniel Paluka
Aufklärungspflicht eines Versicherungsmaklers bei Unterstützung der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers
BGH-Urteil vom 16. Juli 2009, III ZR 21/09
Eine jetzt veröffentlichte Entscheidung befasst sich erneut mit der Haftung des Versicherungsmaklers. Über den zu Grund liegenden Fall berichteten wir bereits am 11.02.2009. Hier hatte es der Makler übernommen, den Schadensfall vollständig zu bearbeiten. Nachdem für ihn das Vorliegen einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Versicherungsnehmers erkennbar war, hätte er diesen auf die Frist aus § 7 AUB hinweisen müssen. Für den Versicherungsmakler lautete das Urteil des OLG Celle auf hälftige Schadensbeteiligung.
Nunmehr hat der BGH letztinstanzlich darüber entschieden. Das Gericht bestätigt das Berufungsgericht. Es betont zunächst die Stellung des Maklers als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers, der auch bei der Regulierung des Versicherungsschadens zur Hilfestellung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer kann einen Hinweis durch den Makler erwarten, soweit ihm Schäden drohen. Hier ist durch die Frist aus § 7 AUB der Versicherungsschutz gefährdet. Ist für den Makler erkennbar, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen, ist daher regelmäßig eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers anzunehmen. Die Hinweispflicht soll auch keine umfassende Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz sein, sondern vielmehr eine Nebenpflicht des Versicherungsmaklervertrags.
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Ulrike SpechtRechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
specht@paluka.de