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17.06.2009 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Ausgezahlter Lebensversicherungsbetrag unterliegt in der Regel der Erbschaftsteuer

Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 1 K 2778/07) festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Lebensversicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt allein darauf abzustellen ist, ob sämtliche Versicherungsprämien aus dem eigenen Vermögen des Erblassers geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Erblasserin im konkreten Fall nur deshalb die Prämien leisten konnte, weil sie von ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Haushaltsführung finanziell unterstützt wurde.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin lebte über 20 Jahre mit ihrem Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Beide hatten einen gemeinsamen Haushalt mit gemeinsamer Kasse geführt. Die Erblasserin setzte ihren Lebensgefährten als Erben ein. Zudem war er Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der Erblasserin, deren Prämien ausschließlich vom Konto der Erblasserin eingezogen wurden.

Der Lebensgefährte vertrat in seiner Klage gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung die Auffassung, der Erwerb der Lebensversicherungssumme stelle für ihn keine Bereicherung dar, weil er gemeinsame Versicherungen sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen alleine bezahlt habe.

Das Finanzgericht stellte jedoch einzig darauf ab, dass der Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer so genannten freigiebigen Zuwendung erhalten habe, die der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a. F. unterliege. Maßgeblich sei, dass die Erblasserin die Versicherungsprämien aus ihrem Vermögen bestritten habe. Insoweit ist bei der Erblasserin eine Entreicherung, beim bezugsberechtigten Lebensgefährten dagegen eine Bereicherung gegeben. Die Versicherungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Lebensgefährten zur gemeinsamen Lebensführung anzusehen, da die Erblasserin aufgrund ihrer Einkommenssituation auch alleine ihren Lebensunterhalt und zudem die Zahlung der Prämien hätte bestreiten können.

Anmerkung: Die in obiger Entscheidung einschlägige Vorschrift § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a. F. hat durch die Neuregelung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 01.01.2009 keine Änderung erfahren, sodass diese Entscheidung auch auf künftige Fälle übertragbar sein kann.

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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